Die Aufsicht über Wertpapierinstitute hat vor dem Hintergrund der von der EBA am 19.12.2025 veröffentlichten EBA Q&A zu Art. 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 („IFR“) darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, h und i IFR genannten Bedingungen auf kombinierter Basis sämtliche Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe ohne Einschränkung einzubeziehen sind.