Erleichterungen für SME: EU-Kommission empfiehlt Standard zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die EU-Kommission hat am 30.07.2025 eine Empfehlung für einen Standard zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen (SME) angenommen. Der Standard soll die Berichterstattung von SME – die nicht unter die CSRD fallen – erleichtern, falls diese von großen Unternehmen und Unternehmen des Finanzsektors zur Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen aufgefordert werden. Den Standard hat EFRAG für die Kommission entwickelt.
Die Kommission fordert große Unternehmen und Unternehmen des Finanzsektors dazu auf, ihre Informationsanforderungen so weit wie möglich an dem empfohlenen Standard auszurichten. Gleichzeitig soll der Standard die SME dabei unterstützen, freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen, um damit sowohl eine nachhaltige Finanzierung als auch das Verständnis und die Steuerung der nachhaltigen „Performance“ zu stärken.
Hintergrund
Im Rahmen des Omnibus I-Paketes vom 26.02.2025 hat die Kommission eine deutliche Reduktion der Zahl der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen vorgeschlagen (Berichtspflicht nur für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern). Die entsprechenden europäischen Gesetzgebungsprozesse sind noch nicht abgeschlossen.
Gleichzeitig hat die Kommission angekündigt, für Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitern einen freiwilligen Berichtsstandard in Form eines delegierten Rechtsaktes anzunehmen. Dieser soll auf der am 30.07.2025 angenommenen Empfehlung basieren. Zudem soll der künftige freiwillige Berichtsstandard als verbindliche Obergrenze, sogenannter „value-chain-cap“, fungieren, um die von nach der CSRD berichtspflichtigen Unternehmen geforderten Informationen hinsichtlich Unternehmen in ihrer Lieferkette zu begrenzen. Der am 30.07.2025 empfohlene Standard stellt insofern eine Zwischenlösung dar, bis ein freiwilliger Berichtsstandard durch einen delegierten Rechtsakt angenommen wird.
Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass der noch anzunehmende Standard von den empfohlenen Regelungen abweichen kann. Der Zeitpunkt der Annahme hängt vom Fortgang des weiteren Gesetzgebungsverfahrens zum sog. Substance Proposal (COM(2025) 81) ab.