CSRD-Umsetzung: BMJV legt Referentenentwurf vor
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 10. Juli 2025 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD veröffentlicht. Stellungnahmen können bis 21. Juli 2025 abgegeben werden.
Der Referentenentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes (RefE CSRD-UmsG) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in deutsches Recht, um der unionsrechtlichen Verpflichtung zur Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen schnellstmöglich nachzukommen. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie ist bereits am 6. Juli 2024 abgelaufen.
Der RefE CSRD-UmsG berücksichtigt bereits die durch die Richtlinie (EU) 2025/794 vorgenommene zeitliche Verschiebung von Unternehmen der sog. 2. Welle und 3. Welle um jeweils zwei Jahre, die im Rahmen des Omnibus-Pakets zur Nachhaltigkeit vorgeschlagen und im Dringlichkeitsverfahren verabschiedet wurde (sog. “Stop the Clock”-Regelung). Obwohl laut BMJV grundsätzlich eine 1:1 Umsetzung der CSRD vorgesehen ist, wird der bestehende Rechtsrahmen punktuell angepasst: Die von der Europäischen Kommission ebenfalls im Rahmen des Omnibus-Pakets vorgeschlagene und auf EU-Ebene noch in Verhandlung befindliche Anpassung des Anwendungsbereichs aus dem Richtlinienvorschlag COM (2025) 81 soll bereits antizipiert werden. Im RefE CSRD-UmsG werden daher in den Übergangsvorschriften (EGHGB-E) entsprechende Ausnahmen von der Anwendung der neuen Regelungen für Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre vorgesehen. Als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht der RefE CSRD-UmsG den Abschlussprüfer des berichtenden Unternehmens oder einen anderen Wirtschaftsprüfer vor.
Das IDW wird den neuen Referentenentwurf kurzfristig analysieren und bis zum 21. Juli 2025 eine Stellungnahme übermitteln.
Zum Hintergrund:
Die CSRD trat am 05. Januar 2023 in Kraft und war durch die Mitgliedstaaten bis zum 06. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Das 2024 begonnene Gesetzgebungsverfahren – mit einem Referententwurf vom 22. März 2024 und einem Regierungsentwurf vom 24. Juli 2024 – wurde in der 20. Legislaturperiode nicht abgeschlossen. Das IDW hatte sich mit Schreiben vom 19. April 2024 zum Referentenentwurf und mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 zum Regierungsentwurf eingebracht.
Nachdem aufgrund des Bruchs der Regierungskoalition der Fortgang und die Finalisierung ausstehender Gesetzgebungsverfahren der Legislatur ungewiss waren, hat das IDW seine Mitglieder am 14. November 2024 in einem Mitgliederrundschreiben und am 18. Dezember 2024 in einem F & A zur verspäteten Umsetzung der CSRD (aktualisiert am 6. Februar 2025) über die Auswirkungen einer nicht bis zum 31. Dezember 2024 erfolgenden Umsetzung der CSRD in deutsches Recht auf die Pflicht zur ESG-Berichterstattung und deren Prüfung informiert.
Aufgrund der Diskontinuität im parlamentarischen Verfahren muss nach dem Regierungswechsel 2025 das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der CSRD in Deutschland neu gestartet werden.
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