Stellungnahme des IDW zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
Das IDW hat zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten zur Herstellung der Betriebsbereitschaft, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden Stellung genommen.
Aufgrund des geänderten regulatorischen Umfelds durch die neuformulierten Ziele der EU-Richtlinie “Energy Performance of Buildings Directive (EPBD)“ und des Bundesklimaschutzgesetzes, ist ein erhöhter Investitionsbedarf im bereits bestehenden Gebäudebestand zu erwarten. Das IDW begrüßt daher ausdrücklich, dass sich die Finanzverwaltung mit den Fragen zur steuerlichen Behandlung von entsprechenden Aufwendungen auseinandersetzt.
Auch der Berufsstand hat sich vor diesem Hintergrund intensiv mit den handelsrechtlichen Kriterien zur Abgrenzung von aktivierungspflichtigen Herstellungskosten und sofort ergebniswirksam zu erfassendem Erhaltungsaufwand befasst (siehe dazu IDW RS IFA 1 n.F., veröffentlicht in IDW Life 12/2024).
Die im BMF-Entwurfsschreiben vertretene Auffassung weicht in zentralen Punkten von der im IDW RS IFA 1 n.F. dargelegten abgestimmten Berufssauffassung ab. Dies betrifft u.a. die durch IDW RS IFA 1 n.F. vorgenommene zeitgemäße Präzisierung der zentralen Bereiche der Ausstattung, deren Standardanhebung zu einer wesentlichen Verbesserung der Gebäudequalität gem. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen kann sowie das neuformulierte Kriterium der deutlichen Minderung des Endenergiebedarfs. Dieses ergänzende Kriterium stellt dabei eine wesentliche Vereinfachung dar; es ist nicht notwendig, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Standardhebung in mindestens drei der zentralen Ausstattungsmerkmale erfolgt ist.
Das IDW begrüßt zwar das Ergebnis der Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit energetischen Sanierungen, das vor dem Hintergrund der zu erwartenden Anreize aus steuerlicher Sicht wünschenswert ist. In der Regel sind Aufwendungen im Zusammenhang mit energetischen Sanierungen nach dem BMF-Entwurfsschreiben als nichtaktivierungsfähiger Erhaltungsaufwand und damit im Ergebnis unmittelbar steuermindernd zu berücksichtigen.
Das IDW regt jedoch an, dies – statt durch eine untergesetzliche Regelung mittels eines BMF-Schreibens – durch eine im Einkommensteuergesetz verankerte spezialgesetzliche Regelung abweichend von den handelsrechtlichen Grundsätzen zu normieren.
Eine gesetzliche Normierung würde Rechtssicherheit schaffen und zudem ein deutliches Signal an die Steuerpflichtigen senden und somit zur Erreichung der Klimaziele im Gebäudesektor beitragen. Anderenfalls würde es keine gesetzliche Grundlage geben, um von der handelsbilanziellen Wertung abzuweichen zu können. Dies hätte zur Folge, dass der Grundsatz der Maßgeblichkeit zur Anwendung kommt und der Steuerpflichtige die durch das BMF-Schreiben vorgesehene steuerliche Förderung der energetischen Sanierung u.U. nicht in Anspruch nehmen könnte. Im Rahmen der Deklaration müsste ein solches Vorgehen zudem offengelegt werden (siehe dazu die gemeinsame Berichterstattung des Fachausschusses Unternehmensberichterstattung (FAB), des Immobilienwirtschaftlichen Fachausschusses (IFA) und des Steuerfachausschusses (StFA) vom 22.11.2024).
Das IDW Schreiben im Volltext: