IDW zur EnWG-Novelle: Klarstellungen nach der BGH-Rechtsprechung zu Kundenanlagen erforderlich

In seiner Stellungnahme vom 18.07.2025 zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und energierechtlicher Vorschriften fordert das IDW dringende Klarstellungen zur Abgrenzung von Kundenanlagen und Verteilernetzen. Anlass ist die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; Az. C-293/23) vom 28.11.2024 und des Bundesgerichtshofs (Az. EnVR 83/20) am 13.05.2025, wonach nur eine Energieanlage, die kein Verteilernetz ist, bei richtlinienkonformer Auslegung eine Kundenanlage i.S. des § 3 Nr. 24a EnWG sein kann.

Neben Wohnungsbauunternehmen und Betreibern lokaler Infrastrukturen sind zahlreiche weitere Unternehmen (z.B. Industrieunternehmen, Flughäfen, Krankenhäuser) von den Urteilen betroffen. Sie müssen nun prüfen, ob ihre internen Stromleitungen weiterhin als Kundenanlagen gelten oder ob sie als Verteilernetzbetreiber einzustufen sind. Diese Einstufung hätte weitreichende Folgen für Rechnungslegung, Prüfungspflichten und Offenlegung nach § 6b EnWG.

Das IDW fordert daher gesetzliche Klarstellungen, um die praktische Umsetzung rechtssicher zu gestalten und Erleichterungen im Hinblick auf die Anforderung zu schaffen. Bspw. regt das IDW an, den § 6b Abs. 8 EnWG zu ergänzen, damit geschlossene Verteilernetzbetreiber künftig die Erleichterungsregelungen der §§ 264 Abs. 3 und 264b HGB bei der Rechnungslegung und Prüfung anwenden dürfen.

Auch im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) sieht das IDW Anpassungsbedarf: Dies betrifft insb. die Behandlung rückgespeister Energie bei Schienenbahnen (§ 37 EnFG) sowie die Einführung einer de-minimis-Grenze für Prüfpflichten stromkostenintensiver Unternehmen (§§ 52, 55 EnFG).

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