Beauftragen Unternehmen für ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung einzelne Angaben mit hinreichender, im Übrigen aber mit begrenzter Sicherheit, gilt: Eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit erfüllt zugleich die Anforderungen an eine begrenzte Sicherheit und entspricht damit Erwägungsgrund 60 der CSRD.