Hinweise der BaFin zur Prüfung der Einhaltung der EU-Offenlegungsverordnung
Die EU-Offenlegungsverordnung und die EU-Taxonomie-Verordnung regeln nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. Nach dem Fondsstandortgesetz vom 03.06.2021 unterstützen Wirtschaftsprüfer die BaFin bei der Überwachung der Einhaltung der neuen nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen.
Bereits in den vergangenen Jahren hatte die BaFin mit Schreiben vom 30.06.2021, 09.06.2022, 07.07.2023 sowie 13.08.2024 wesentliche Eckpfeiler für die aufsichtliche Prüfung dieser Anforderungen mitgeteilt (vgl. IDW Aktuell-Meldung vom 01.07.2021, IDW Aktuell-Meldung vom 10.06.2022 und IDW Aktuell-Meldung vom 07.07.2023) sowie IDW Aktuell-Meldung vom 22.08.2024.
Unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Hinweise hatte das IDW im Oktober 2023 den IDW Praxishinweis 1/2023 n.F. veröffentlicht (vgl. IDW Aktuell-Meldung vom 06.10.2023).
In dem aktuellen Schreiben an das IDW hat die BaFin nun mitgeteilt, dass die in dem letzten Schreiben der BaFin vom 13.08.2024 genannten aufsichtlichen Vorgaben, die sich am Risikopotential für Greenwashing orientieren, auch bis auf Weiteres zu beachten sind. Das Schreiben finden Sie hier:
Das IDW begrüßt, dass an dem gegenwärtigen Prüfungsvorgehen – insb. vor dem Hintergrund der anstehenden Umsetzung des SFDR-Reviews – bis auf Weiteres festgehalten wird und hatte sich in hierzu auch in seiner Stellungnahme zur Änderung der Prüfungsberichteverordnung für Versicherungsunternehmen (PrüfV) (Seite 5f.) entsprechend geäußert.