Hinweise der BaFin zur Prüfung der Einhaltung der EU-Offenlegungsverordnung - Erweiterung bei Art. 10 und 13

Die EU-Offenlegungsverordnung und die EU-Taxonomie-Verordnung regeln nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. Nach dem Fondsstandortgesetz vom 03.06.2021 unterstützen Wirtschaftsprüfer die BaFin bei der Überwachung der Einhaltung der neuen nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen.

Bereits in den vergangenen Jahren hatte die BaFin mit Schreiben vom 30.06.2021 und 09.06.2022 wesentliche Eckpfeiler für die aufsichtliche Prüfung der neuen Anforderungen mitgeteilt (vgl. IDW Aktuell-Meldung vom 01.07.2021 und IDW Aktuell-Meldung vom 10.06.2022).

Unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Hinweise hatte das IDW im November 2021 zunächst den IDW Praxishinweis 2/2021 für die Erstprüfung veröffentlicht und diesen für die Folgeprüfung überarbeitet (vgl. IDW Aktuell-Meldung vom 04.05.2023).

In einem aktuellen Schreiben an das IDW hat die BaFin nun mitgeteilt, dass die aufsichtlichen Vorgaben in Bezug auf die Artikel 10 und 13 der EU-Offenlegungsverordnung erweitert werden. Das Schreiben finden Sie hier:

Die zuständigen IDW Fachgremien werden die Hinweise der BaFin bei der Aktualisierung des IDW Praxishinweises 1/2023 berücksichtigen.

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