CSRD-Umsetzung: Kabinett beschließt Regierungsentwurf

Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht (RegE eines CSRD-UmsG) beschlossen. Der RegE eines CSRD-UmsG entspricht im Wesentlichen dem Referentenentwurf vom 10.07.2025 (RefE eines CSRD-UmsG). So sieht der RegE eines CSRD-UmsG weiterhin eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen der sog. ersten Welle ab dem Geschäftsjahr 2025 vor. Im Entwurf bereits berücksichtigt ist die durch Richtlinie (EU) 2025/794 (sog. „Stop-the-Clock“) vorgesehene Verschiebung des Beginns der Berichtspflicht für Unternehmen der sog. zweiten und dritten Welle. Als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht der RegE CSRD-UmsG weiterhin den Abschlussprüfer des berichtenden Unternehmens oder einen anderen Wirtschaftsprüfer vor.

Eine erste Analyse zeigt, dass im Vergleich zum RefE eines CSRD-UmsG im RegE punktuelle Anpassungen vorgenommen wurden, die auch vom IDW in der Stellungnahme zum RefE angeregt wurden. So wurde bspw. in der Begründung zu § 57a und § 140 WPO-E klargestellt, dass für WP-Praxen, die bereits aufgrund der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen einer Qualitätskontrolle unterliegen, der Turnus ihrer Qualitätskontrolle unberührt bleibt. Dagegen wurden andere Anregungen, bspw. die Regelung einer „Offenlegungslösung“ bzgl. des elektronischen Berichtsformats statt der bisher vorgesehenen „Aufstellungslösung“, nicht aufgegriffen.

Auch wenn grundsätzlich eine 1:1 Umsetzung der CSRD angestrebt wird, soll die von der Europäischen Kommission im Rahmen des Omnibus-Pakets vorgeschlagene und auf EU-Ebene noch in Verhandlung befindliche Anpassung des Anwendungsbereichs aus dem Richtlinienvorschlag COM (2025) 81 bereits antizipiert werden. Wie bereits im RefE vorgesehen, sollen daher Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen, von der Anwendung der neuen Regelungen für vor dem 01.01.2027 beginnende Geschäftsjahre ausgenommen werden.

Im vom BMJV veröffentlichten Informationspapier zum RegE eines CSRD-UmsG wird ausgeführt, dass sobald die Reform der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf EU-Ebene beschlossen ist, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die nötigen Schritte unternehmen wird, damit deutsche Unternehmen davon schnell und rechtssicher profitieren. Ob dies noch in diesem Gesetzgebungsverfahren oder in einem weiteren Verfahren erfolgt, sei von dem Fortschritt der Verhandlungen auf EU-Ebene abhängig.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) wird den Regierungsentwurf in seinen Gremien analysieren und sich auf dieser Grundlage weiter in den Gesetzgebungsprozess einbringen.

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