Externe Dienstleister

Wirtschaftsprüfer können seit der Einführung des neuen § 50a WPO Tätigkeiten, wie z.B. IT-Wartung oder Cloud-Datenspeicherung, rechtssicherer auf externe Dienstleister auslagern. Allerdings geht mit dieser Möglichkeit eine Vielzahl an Anforderungen einher, die der WP an den Dienstleister zu stellen hat.

Die Hilfestellung des IDW führt den WP durch die komplexe Regelung des § 50a WPO. Sie wird ergänzt durch Musterklauseln, die das IDW den Wirtschaftsprüfern für Verträge mit Dienstleistern zur Verfügung stellt.

Wirtschaftsprüfer können seit der WPO-Änderung durch das "Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen" externen Dienstleistern vertrauliche Informationen zur Verfügung stellen, sofern dies zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist. Der neue § 50a WPO gibt dazu den Rechtsrahmen. Befindet sich der Dienstleister im Ausland, muss darüber hinaus der Geheimnisschutz im Ausland mit dem Schutz in Deutschland grundsätzlich vergleichbar sein, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.

Das IDW hat untersucht, in welchen Fällen deutsches und ausländisches Recht zum Geheimnisschutz als vergleichbar anzusehen ist. Es spricht vieles dafür, dass der Geheimnisschutz von WP innerhalb der EU vergleichbar ist.

Daneben hat das IDW analysiert, in welchen Fällen es auf eine solche Vergleichbarkeit nicht ankommt, da Mandantendaten im Ausland auch ohne vergleichbares Berufsrecht ausreichend geschützt sind. Neben den in der Gesetzesbegründung genannten Beispielen der Fernwartung und der Übermittlung aus sich heraus kaum verständlicher Daten wird u.E. durch die Regelungen des Datenschutzrechts erreicht, dass das Risiko eines unbefugten Datenzugriffs wesentlich reduziert wird. Dies geschieht insbesondere innerhalb der EU aufgrund der ab 25.05.2018 EU-weit geltenden Datenschutz-Grundverordnung.

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