Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit: EU-Ausschüsse bestätigen vorläufige Einigung zum Content-Vorschlag

Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER) des Rats hat in seiner Sitzung am 10.12.2025 die vorläufige Einigung von Parlament und Rat vom 09.12.2025 zum sog. „Content-Vorschlag“ (COM(2025)81) des Omnibus-I-Pakets bestätigt und dies in einem Schreiben gegenüber dem Parlament erklärt. In der Sitzung am 11.12.2025 wurde die vorläufige Einigung auch vom federführenden Rechtsausschuss (JURI) des Parlaments angenommen (im Video ab 09:37).

Die vorläufige Einigung umfasst Änderungen im Hinblick auf die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464), bspw.:

  • Anwendungsbereich: Künftig sollen nur noch Unternehmen oder Gruppen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern und mehr als 450 Mio. € jährlichen Nettoumsatzerlösen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein.
  • Befreiungsregelungen: Die Befreiungsregelungen für Tochterunternehmen sollen auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse anwendbar sein. Außerdem sollen Finanzholdinggesellschaften, deren Tochterunternehmen voneinander unabhängige Geschäftsmodelle und Tätigkeiten haben, beschließen können, keine Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung zu erstellen.
  • Value Chain Cap: Sogenannte geschützte Unternehmen, also solche, die zum Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 1.000 Arbeitnehmern im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten und Teil der Wertschöpfungskette eines berichtenden Unternehmens sind, sollen das Recht haben, die Bereitstellung von Informationen, die über einen künftigen Standard für die freiwillige Berichterstattung hinausgehen, abzulehnen.
  • ESRS: Die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) sollen keine unverhältnismäßige administrative oder finanzielle Belastung für Unternehmen darstellen, indem sie u.a. so weit wie möglich die Arbeit globaler Initiativen zur Festlegung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung berücksichtigen und eine möglichst große Kohärenz mit den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften der EU gewährleisten.
  • Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die Europäische Kommission soll spätestens bis zum 01.07.2027 Prüfungsstandards für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Prüfungssicherheit annehmen. Ein späterer Übergang zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit ist nicht mehr vorgesehen.
  • Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung tätig werden wollen, sollen künftig nur mindestens einen zentralen Nachhaltigkeitspartner benennen, der die festgelegten Bedingungen erfüllt und in dem betreffenden Mitgliedstaat als Abschlussprüfer zugelassen ist.

Im nächsten Schritt muss die vorläufige Einigung nun vom Europäischen Parlament im Plenum voraussichtlich am 16.12.2025 gebilligt werden. Sollte diese Billigung den vom COREPER übersendeten Text entsprechen, gilt dieser laut dem Schreiben vom 10.12.2025 als ebenfalls vom Rat gebilligt.

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