Kreditzweitmarktförderungsgesetz verkündet

Das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) ist am 29.12.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Das IDW hatte das entsprechende Gesetzgebungsverfahren u.a. durch Stellungnahmen zum Referentenentwurf und zum Regierungsentwurf begleitet. Dabei begrüßte das IDW zwar das primäre Ziel des Gesetzes, Bestände notleidender Kredite abzubauen und nachhaltige Maßnahmen zu treffen, die eine künftige Anhäufung notleidender Kredite verhindern sollen. Es wies aber deutlich darauf hin, dass in den Gesetzesentwürfen einige Änderungen in Finanzaufsichtsgesetzen vorgeschlagen wurden, die vor allem kleine Finanzdienstleistungsunternehmen belasten, größere Unsicherheiten aufwerfen und negative Folgen für den deutschen Finanzmarkt haben könnten.

Im Gesetzgebungsverfahren wurden einige Vorschläge des IDW berücksichtigt, z.B. wurde die noch im Referentenentwurf vorgesehene Aufhebung der Vorbehaltsaufgabe bei der Prüfung von Sondervermögen nach § 102 KAGB wieder zurückgenommen, sodass es unionsrechtskonform bei der Prüfung durch einen Abschlussprüfer bleibt. An anderen Stellen wurden leider aus Sicht des IDW unzureichende bzw. keine weiteren Änderungen vorgenommen. Dies betrifft u.a. die mögliche Bekanntgabe einer Ablehnung eines bestellten Abschlussprüfers durch die BaFin, welche aus Sicht des IDW die Kompetenzen der Berufsaufsicht untergraben würde. Hier hat das IDW Bedenken geäußert, ob diese neue Regelung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist. Die Vorschrift gilt grundsätzlich für Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs-, E-Geld-, Wertpapier- und Kreditdienstleistungsinstitute.

Darüber hinaus wurde eine neue Vorschrift zur externen Rotation für Abschlussprüfer von kleinen und mittleren Wertpapierinstituten eingefügt (§ 77 Abs. 1 Satz 3 WpIG). Demnach ist eine Bestellung eines anderen Prüfers in der Regel geboten, wenn ein Wertpapierinstitut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2 Nr. 1 HGB) ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat.

Daneben wurden auch Änderungen steuerlicher Regelungen in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen, die ursprünglich im Wachstumschancengesetz vorgesehen waren; siehe hierzu unsere Meldung vom 15.12.2023.

Das Gesetz ist für die überwiegenden Regelungen bereits in Kraft getreten. Die IDW Fachgremien werden sich mit Konsequenzen und Auslegungsfragen auseinandersetzen. Wir werden hierzu informieren.

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