Kapitalertragsteuerentlastung bei Disregarded Entities

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) prüft derzeit Anträge auf Kapitalertragsteuerentlastung im Zusammenhang mit deutschen Kapitalgesellschaften, die für US-steuerliche Zwecke als transparent behandelt werden (Disregarded Entity). Auskunftsgemäß gebe es keine grundlegende Änderung der Verwaltungspraxis. Das IDW informiert über den aktuellen Sachstand und die praktischen Folgen für betroffene Antragsverfahren.

Keine flächendeckende Ablehnung betroffener Anträge

Nach den dem IDW vorliegenden Informationen hat beim BZSt keine grundlegende Änderung der Verwaltungspraxis im Umgang mit Disregarded Entities stattgefunden.

In den einschlägigen Konstellationen ist der Zahlungsschuldner steuerlich aus deutscher Sicht eine Kapitalgesellschaft. Aufgrund einer entsprechenden Wahlrechtsausübung wird die Gesellschaft im US-Steuerrecht („Check-the-Box“) als steuerlich transparent behandelt. Dies führt dazu, dass quellensteuerpflichtige Zahlungen (Gewinnausschüttungen) aus US-Sicht ein „Nullum“ darstellen. Demgegenüber werden die laufenden Gewinne als laufende Einkünfte des Gesellschafters (einer in den USA ansässigen Kapitalgesellschaft) erfasst.

Die im Rahmen der Antragsbearbeitung ab Herbst 2025 aufgegriffenen Sachverhalte befinden sich teilweise weiterhin in der Einzelfallprüfung. Betroffene Anträge werden danach weder flächendeckend noch standardmäßig abgelehnt. In wenigen Einzelfällen soll es mangels Mitwirkung der Antragsteller zu ablehnenden Entscheidungen gekommen sein; diese seien jedoch noch nicht bestandskräftig und befänden sich im Einspruchsverfahren.

Prüfung der Einkünftezurechnung und möglicher Abkommensvorteile

In den aufgegriffenen Verfahren werde mit den Antragstellern insbesondere erörtert, ob und wem Dividendenzahlungen konkret als Einkünfte zuzurechnen seien. Zudem prüfe das BZSt, ob in bestimmten Konstellationen eine doppelte Nichtbesteuerung von Einkünften denkbar sein könne. Hierzu stehe das BZSt im Austausch mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie dem US-amerikanischen Internal Revenue Service (IRS). Ziel sei es, auszuschließen, dass im Rahmen der Kapitalertragsteuerentlastung über Konstellationen mit Disregarded Entities nicht vorgesehene Abkommensvorteile gewährt werden.

Der Austausch mit dem IRS sowie die konkreten Fallprüfungen seien noch nicht abgeschlossen. In den betroffenen Einzelfällen hänge der Fortgang der Prüfung maßgeblich von der Mitwirkung der Antragsteller ab, insbesondere bei der weiteren Sachverhaltsaufklärung.

Eigenbestätigung kann in bestimmten Fällen ausreichen

In den oben skizzierten Sachverhaltskonstellationen, gilt nach derzeitigem Stand Folgendes: Es reicht zur Glaubhaftmachung, dass keine doppelte Entlastung durch eine zusätzliche Anrechnung in den USA erfolgt, bis auf Weiteres grundsätzlich eine entsprechende Zusicherung bzw. Eigenbestätigung des Dividenden- oder Zahlungsempfängers aus. Hierzu kann das beigefügte Muster einer Bestätigung verwendet werden.

Hierauf haben sich das BZSt und das IDW in einem fachlichen Austausch verständigt. Das IDW begrüßt den konstruktiven Dialog mit dem BZSt. Das Muster soll eine praxisgerechte Hilfestellung bieten und kann in typischen Fallkonstellationen dazu beitragen, Rückfragen des BZSt sowie zusätzlichen bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Für komplexere Fallkonstellationen erfolgt weiterhin eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.

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