Energiewirtschaftsgesetz: IDW weist auf Rechtsunsicherheiten bei Kundenanlagen hin und regt kurzfristige Erleichterungen an

Das IDW hat sich an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages gewandt und auf den akuten Handlungsbedarf im Rahmen der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) hingewiesen. Hintergrund ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.05.2025 (Az. EnVR 83/20), der die bisherigen Abgrenzungskriterien zwischen Netzbetreibern und Betreibern von Kundenanlagen infrage stellt.

Bei enger Auslegung kann tausenden Unternehmen – etwa aus Industrie, Wohnungswirtschaft, Gesundheitswesen und Bildung – eine Einstufung als (geschlossene) Verteilernetzbetreiber mit erheblichen zusätzlichen Berichts- und Prüfungspflichten nach § 6b EnWG drohen.

Das IDW hatte bereits in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf am 18.07.2025 auf die Rechtsunsicherheiten und die bürokratischen Mehrbelastung für die Wirtschaft hingewiesen. Das IDW regt an, das noch laufende Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um durch geeignete Maßnahmen Zeit zu gewinnen (z.B. durch Übergangsregelungen). Diese Zeit ist erforderlich, um vor dem Hintergrund der Komplexität der Materie langfristig belastbare Lösungen zu entwickeln und mit der Europäischen Kommission abzustimmen.

Zudem schlägt das IDW gezielte Anpassungen vor, um zumindest kleine Entlastungen kurzfristig zu erreichen. Diese betreffen die Berichtspflichten der Abschlussprüfer (§ 6b Abs. 5 EnWG) sowie Erleichterungen für geschlossene Verteilernetzbetreiber im Hinblick auf § 264 Abs. 3 und § 264b HGB (§ 6b Abs. 8 EnWG).

Das Schreiben des IDW im Volltext:

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