Ordentliches Mitglied des IDW können Wirtschaftsprüfer (WP) und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) werden (§ 3 Abs. 1 Satzung des IDW).
Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt § 4 der Satzung des IDW.
Eine Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied beantragen
Wirtschaftsprüfer: | durch Ausfüllen des Antrags "WP" |
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: | durch Ausfüllen des Antrags "WPG" |