Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD: Abschlussprüfer oder Wirtschaftsprüfer sollen künftig die Nachhaltigkeitsberichterstattung prüfen

22.03.2024

Der lang erwartete Referentenentwurf zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) in deutsches Recht liegt vor. Als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll künftig der Abschlussprüfer oder ein anderer Wirtschaftsprüfer tätig werden. Die interessierte Öffentlichkeit hat nun vier Wochen Zeit zur Stellungnahme. Auch das IDW wird sich nach intensiver Analyse mit einer Stellungnahme in das Gesetzgebungsverfahren einbringen.

Düsseldorf, 22. März 2024 – Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat heute die Konsultation zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD gestartet. Die CSRD sieht vor, dass bestimmte Unternehmen künftig ihre (Konzern-)Lageberichte um einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern haben, der auf Basis der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) zu erstellen ist.

„Die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht hat nicht nur für die berichtspflichtigen Unternehmen, sondern auch für den Berufstand der Wirtschaftsprüfer eine zentrale Bedeutung. Der vorliegende Referentenentwurf geht in die richtige Richtung“, sagt Melanie Sack, Vorstandssprecherin des IDW.

Aus Sicht der Wirtschaftsprüfer sind folgende Regelungen besonders bedeutsam:

  • Ein zentrales Element der CSRD ist das Mitgliedstaaten-Wahlrecht, neben dem Abschlussprüfer auch andere Prüfer für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zuzulassen. Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Prüfung entweder der Abschlussprüfer oder ein anderer Wirtschaftsprüfer bzw. eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übernehmen soll.
  • Das Prüfungsurteil zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll in einem separaten Prüfungsvermerk erteilt werden. Eine Integration in den Bestätigungsvermerk ist nicht vorgesehen.
  • Bei Unternehmen, die erstmals für das Geschäftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht nach den neuen Vorgaben erstellen müssen, soll der Prüfer des korrespondierenden Jahresabschlusses auch als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts als bestellt gelten, sofern dessen Bestellung vor dem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes erfolgte und kein separater Prüfer für den Nachhaltigkeitsbericht bestellt wurde.
  • Zukünftig sollen neu bestellte Wirtschaftsprüfer gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchführen dürfen, die zusätzlich zum Wirtschaftsprüferexamen eine zusätzliche (freiwillige) Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte abgelegt haben.

„Das IDW begrüßt grundsätzlich viele Aspekte der Umsetzung. Der Berufstand ist bereit, diese Aufgabe anzunehmen und somit seinen Beitrag zur Erreichung der Ziele des europäischen Green Deal zu leisten. Durch die bestehende qualitätssichernde Infrastruktur und die Regelungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit kann der Berufstand qualitativ hochwertige Prüfungen durchführen und dadurch das Vertrauen in die Nachhaltigkeitsberichterstattung stärken. Für die Unternehmen bedeutet dies Kontinuität im Prüfungsprozess“, so Melanie Sack.

Den Referentenentwurf wird das IDW in seinen Gremien ausführlich analysieren und sich auf dieser Grundlage bis zum 19.04.2024 mit einer Stellungnahme in den weiteren Gesetzgebungsprozess einbringen. Die CSRD, die bis zum 06.07.2024 in nationales Recht umzusetzen ist, verpflichtet – zeitlich gestaffelt – eine Vielzahl von deutschen Unternehmen erstmals zur Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichts. Nach Schätzungen werden weit mehr als 10.000 Unternehmen hierzulande betroffen sein.

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Presseinformation 6/2024
als PDF: Presseinformation 6/2024 - Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD: Abschlussprüfer oder Wirtschaftsprüfer sollen künftig die Nachhaltigkeitsberichterstattung prüfen

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