IDW plädiert für Rechtssicherheit bei CSRD-Umsetzung

13.04.2026

Erst wurde die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht lange verzögert, nun sollen die Regeln rückwirkend Anwendung finden. Hierdurch drohen Rechtsunsicherheit und unnötige Kosten. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) fordert daher eine praxistaugliche Umsetzung der CSRD.

Düsseldorf, 13. April 2026 – Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) unterstützt das Ziel der EU, vergleichbare und verlässliche Informationen zur Nachhaltigkeit von Unternehmen bereitzustellen. In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie zu einem hierzu vorliegenden Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD stellt das IDW jedoch klar: Ohne Nachbesserungen drohen Rechtsunsicherheit, unnötige Bürokratie und erhebliche Mehrkosten für die Wirtschaft. „Die CSRD ist ein wichtiges Instrument für mehr Transparenz und Vertrauen. Die bisherige Nicht-Umsetzung der CSRD hat allen Beteiligten große Rechtsunsicherheiten beschert. Umso wichtiger ist es jetzt, für die berichtspflichtigen Unternehmen, die Adressaten und die Wirtschaftsprüfer zügig einen klaren Rechtsrahmen zu schaffen und die Umsetzung nicht durch unnötige Komplexität zu konterkarieren“, erklärt Melanie Sack, Vorstandssprecherin des IDW.

Positiv bewertet das IDW, dass der Regierungsentwurf vorsieht, für die verpflichtende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausschließlich Wirtschaftsprüfer zuzulassen. Der Berufsstand verfügt nicht nur über die erforderlichen Kapazitäten, sondern auch über die notwendige Ausbildung, Prüfungsmethodik, Qualitätssicherung und Aufsichtsstruktur. Damit ist sichergestellt, dass verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen für Investoren und Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Zudem bringt die Kombination aus der Prüfung von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung Effizienzvorteile für die Unternehmen.

Kritisch äußert sich das IDW zu der im Änderungsantrag vorgesehenen zeitlichen Anwendung der neuen Vorschriften. Sollte das Handelsgesetzbuch in der Fassung des CSRD‑Umsetzungsgesetzes bereits auf nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahre Anwendung finden, käme es – bei einem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2026 – zu einer sog. echten Rückwirkung. „Dies wäre rechtlich höchst problematisch und hätte massive negative praktische Konsequenzen“, so Sack. Neben verfassungsrechtlichen Bedenken drohten erhebliche Zusatzkosten für die betroffenen Unternehmen sowie ein Vertrauensverlust in die Verlässlichkeit der Gesetzgebung. Ein vom IDW in Auftrag gegebenes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche echte Rückwirkung unzulässig ist.

Darüber hinaus spricht sich das IDW gegen nationale Sondervorgaben beim Prüfungsvermerk aus, die über die Anforderungen der CSRD hinausgehen. Ziel müsse es sein, international vergleichbare Prüfungsvermerke sicherzustellen und zusätzliche nationale Abweichungen zu vermeiden. Eine schlanke, europarechtskonforme Umsetzung sei deshalb unerlässlich – auch mit Blick auf das politische Ziel der Entbürokratisierung.

„Wirtschaftsprüfer tragen eine zentrale Verantwortung für die Glaubwürdigkeit der Unternehmensberichterstattung. Diese Rolle sollte gestärkt und nicht durch unnötige Sonderregelungen erschwert werden“, so Melanie Sack. „Rechtssicherheit bedeutet auch Planungssicherheit. Der Gesetzgeber sollte das parlamentarische Verfahren zügig abschließen und dabei klare, praktikable und verlässliche Regelungen schaffen.“

IDW Presseinformation 5/2026

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