Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform: IDW Schreiben an das Bundesministerium für Gesundheit
Das IDW hat mit Schreiben vom 21. August 2025 an das Bundesministerium für Gesundheit einige wesentliche Hinweise zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG) gegeben.
Der Entwurf soll die praktische Umsetzung der Regelungen aus dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) erleichtern, welches Ende 2024 noch in der abgelaufenen Legislaturperiode in Kraft gesetzt wurde (siehe News exklusiv vom 7. August 2025).
Das IDW begrüßt das Ziel des KHAG, die Vorschriften des KHVVG praxisgerecht fortzuentwickeln, um eine qualitative, bedarfsgerechte Krankenhausversorgung zu fördern. Auch werden ausdrücklich Maßnahmen begrüßt, welche zu einer Entbürokratisierung bei Krankenhäusern führen und gleichzeitig eine effiziente, effektive sowie rechtssichere Verteilung der Fördergelder aus dem Krankenhaustransformationsfonds sicherstellen.
Allerdings ist die vorgesehene, ersatzlose Streichung der Prüfung des Insolvenzrisikos durch die Bundesländer nicht sachgerecht. Ebenso hält das IDW den damit einhergehenden Wegfall der Notwendigkeit einer Einreichung eines Testats einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers durch den antragstellenden Krankenhausträger nicht für sachgerecht. Das Testat bestätigt, dass in der Betrachtung der Jahresprognose keine Insolvenzgründe nach Insolvenzordnung vorliegen (§ 12b Abs. 3 S.1 Nr. 5 KHG und § 4 Abs. 2 Nr. 7 KHTFV).
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich viele Krankenhäuser in einer wirtschaftlichen (Struktur-)Krise befinden und dem vorgesehen Umfang der Förderhöhe von insgesamt 50 Mrd. Euro, sieht das IDW, ohne eine Prüfung des Insolvenzrisikos, eine erhöhte Gefahr, dass Fördermittel an insolvenzgefährdete Einrichtungen vergeben werden und somit keine zielgerichtete und zukunftsorientierte Verwendung der Fördergelder erfolgt.
Insofern schlägt das IDW vor, zumindest ein abgestuftes Prüfverfahren zur Einschätzung des Insolvenzrisikos von Fördergeldempfängern beizubehalten. Dabei könnte z.B. dann eine Verpflichtung zur Vorlage eines Testats durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer vorgesehen werden, wenn bestimmte Kriterien (etwa Jahresfehlbeträge über einen bestimmten Zeitraum oder ein negatives Eigenkapital) vorliegen.