Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers nach § 12 Werkstättenverordnung

Der Krankenhausfachausschuss (KHFA) hat den IDW Prüfungshinweis: Prüfungsvermerk des Wirtchaftsprüfers über die Ermittlung des Arbeitsergebnisses und seine Verwendung gemäß § 12 Werkstättenverordnung (WVO) (IDW PH 9.420.2) neugefasst.

Hintergrund für die Neufassung ist vor allem die Anpassung an die Besonderheiten bei der Anwendung der vom IDW festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung auf Prüfungen von Abschlüssen, die nach Rechnungslegungsgrundsätzen für einen speziellen Zweck aufgestellt werden (IDW PS 480).

Der IDW PH 9.420.2 fällt in den Anwendungsbereich des IDW PS 480, da es sich um Rechnungslegungsgrundsätze für einen speziellen Zweck handelt. IDW PS 490 findet ebenfalls Anwendung, weil eine Finanzaufstellung (Arbeitsergebnisrechnung) zu prüfen ist. Bei der Betriebsabrechnung handelt es sich nicht um eine Finanzaufstellung.

IDW PH 9.420.2 wird in Heft 2/2020 der IDW Life veröffentlicht werden.

Service