Prüfung der Mitteilung eines stromkostenintensiven Unternehmens zum 31.05.2026

Unternehmen, die einen Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung für das Begrenzungsjahr 2025 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt haben, müssen dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (z.B. Amprion, Tennet, 50Hertz oder TransnetBW) nach § 52 Abs. 2a EnFG bis zum 31. Mai 2026 die umlagenpflichtigen Netzentnahmen mitteilen. In der Regel verlangen die Übertragungsnetzbetreiber eine Prüfung dieser Mitteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 EnFG (vgl. auch www.netztransparenz.de, Rubrik „Erneuerbare Energien und Umlagen/Abwicklungshinweise und Umsetzungshilfen/Besondere Ausgleichsregelung ab Leistungsjahr 2024“).

Im vergangenen Jahr war unklar, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage diese Mitteilung der stromkostenintensiven Unternehmen abzugeben war. Nunmehr wurde diese Lücke geschlossen und § 52 Abs. 2a EnFG mit Gesetz vom 18.12.2025 neu eingefügt. In der o.g. Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber wird auch auf die Gefahr hingewiesen, dass der Anspruch auf Privilegierung verloren geht, sofern nicht oder nicht rechtzeitig die Mitteilungspflichten nach § 52 Abs. 2a EnFG erfüllt werden (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 3 EnFG).

Vor diesem Hintergrund wurde der IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfungen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 EnFG der Mitteilung nach § 52 Abs. 2a EnFG von stromkostenintensiven Unternehmen und Antragskunden über umlagenpflichtige Netzentnahmen für das Kalenderjahr 2025 (IDW PH 9.970.24 (02.2026)) erarbeitet. Er geht auf die Besonderheiten der Prüfung ein und enthält in den Anlagen Formulierungsvorschläge für Prüfungsvermerke sowie Muster für die Mitteilung über umlagenpflichtige Netzentnahmen von

  • Unternehmen, deren Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung für das Begrenzungsjahr 2025 positiv vom BAFA beschiedenen wurde (stromkostenintensive Unternehmen; Anlage 1), sowie von
  • Unternehmen, deren Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung abgelehnt, zurückgezogen oder noch nicht beschiedenen wurde (sog. Antragskunden; Anlage 2).

Der IDW Prüfungshinweis ist in Heft 3/2026 der IDW Life veröffentlicht. Er ist als Print on Demand im IDW Verlag erhältlich: IDW PH 9.970.24 (02.2026)

Im Mitgliederbereich der IDW Website steht unter der Rubrik „Arbeitshilfen/Muster“ eine Word-Datei mit den vorgenannten Formulierungsvorschlägen sowie Mustern für die korrespondierende Mandantenanlagen zur Verfügung.

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