ÖFA zur Bilanzierung bei Hochwasserkommunen - Hinweis im Bestätigungsvermerk

In der kommunalen Doppik wurde erneut eine widersprüchliche Sondervorschrift eingeführt. Entgegen dem ansonsten geltenden Niederstwertprinzip können Kommunen in NRW unter bestimmten Voraussetzungen bis 2030 auf eine außerplanmäßige Wertberichtigung des betroffenen Anlagevermögens für Hochwasserschäden verzichten.

Es handelt sich um einen Anwendungsfall des IDW Praxishinweises 1/2020 Heterogene Bilanzierungsregeln der öffentlichen Hand und Aussagekraft des Bestätigungsvermerks. Die Vermittlung eines zutreffenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommune erfolgt im Jahresabschluss nur, soweit die landesrechtlichen Vorschriften dies zulassen. Um zu vermeiden, dass der Abschluss für die Leser irreführend ist, bietet sich ein Hinweis im Bestätigungsvermerk zu den angewandten Rechnungslegungsvorschriften an.

Der Fachausschuss für öffentliche Unternehmen und Verwaltungen (ÖFA) hat für diesen Fall ein Formulierungsbeispiel entwickelt (vgl. beigefügte Berichterstattung des ÖFA).

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