Netzbetreiber: Aktualisierter IDW PH 9.970.30 (03.2024)

Der IDW PH 9.970.30 (03.2024) geht auf die Besonderheiten der Prüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 7 KWKG 2016 der Jahresabrechnung über entgangene Netzentgelterlöse eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2023 ein. Die Aktualisierung ist aus mehreren Gründen erforderlich.

  • Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 15.02.2023 eine neue Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV im Hinblick auf die Jahresabrechnung für das Kalenderjahr 2023 beschlossen (vgl. BK4-22-089).
  • Die Festlegung BK4-22-086, die für die Jahresabrechnung für das Kalenderjahr 2022 aufgrund der angespannten Gasversorgungslage erlassen wurde, ist dagegen nunmehr ausgelaufen.
  • Nach § 118 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Satz 7 EnWG ist den Anlagen, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt worden ist, eine Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie zu gewähren. Ab dem 01.01.2023 sind die dadurch entgangenen Netzentgelterlöse dem Verteilernetzbetreiber nach § 118 Abs. 6 Satz 9 EnWG vom jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu erstatten und über den StromNEV-Belastungsausgleich zu wälzen.

Der IDW Prüfungshinweis ist in der IDW Life 4/2024 veröffentlicht. Er ist im IDW Verlag als Print on Demand erhältlich: IDW PH 9.970.30 (03.2024)
Im Mitgliederbereich der IDW Website steht unter der Rubrik „Arbeitshilfen“ eine Änderungsfassung sowie eine Word-Datei mit den Formulierungsvorschlägen für die Prüfungsvermerke und die Mandantenanlagen zur Verfügung (>> Muster – Energie).

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