Kommunale Unternehmen: Verabschiedete Fassung des 3. NKFWG NRW

Mit dem 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (3. NKFWG) gelten künftig für kommunale Unternehmen nicht mehr generell die strengeren Vorschriften für große Kapitalgesellschaften. Das Gesetz wurde am 28.02.2024 vom Landtag NRW beschlossen.

Zum Referentenentwurf hatte das IDW Stellung genommen (vgl. Meldung vom 04.12.2023). In der nun verabschiedeten Fassung haben sich verglichen mit dem Referentenentwurf vor allem folgende Änderungen ergeben:

  • Für Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) wird nicht nur auf die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften für alle Kaufleute, sondern auf die Vorschriften für Kapitalgesellschaften verwiesen.
  • Während das Gesetz ansonsten rückwirkend zum 31.12.2023 in Kraft tritt, gilt der neu eingefügte § 102 Abs. 2 Satz 2 GO-E (Einführung der Rotationspflicht) erst für Beauftragungen zur Abschlussprüfung, die nach Verkündung des Gesetzes vorgenommen werden.

Auch in der verabschiedeten Fassung verbleiben weiterhin Zweifelsfragen. Während z.B. nach der Gesetzesbegründung Eigenbetriebe und Anstalten öffentlichen Rechts künftig verpflichtet sein sollen, größenabhängig einen Lagebericht aufzustellen, verlangt der Gesetzeswortlaut selbst lediglich die Aufstellung eines Jahresabschlusses (§ 114a Abs. 10 GO-E, § 22 Abs. 1 KUV-E, § 21 Abs. 1 EigVO-E).

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