Industriestrompreis: IDW zum Förderrichtlinien-Entwurf
Das IDW hat am 26.01.2026 zu dem Entwurf einer „Förderrichtlinie für Beihilfen für strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung (Industriestrompreis) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028“ Stellung genommen, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegt wurde. Das IDW regt Klarstellungen zu mehreren Aspekten an.
In dem Entwurf bleibt offen, nach welchen Kriterien selbstverbrauchte von weitergeleiteten Strommengen abzugrenzen sind. Dazu könnte auf das dem Energiewirtschaftsgesetz zugrundeliegenden Konzept zurückgegriffen werden. Danach liegt, vereinfacht formuliert, eine Weiterleitung vor, wenn der Dritte (Letztverbraucher nach § 3 Nr. 70 EnWG) den Strom für den eigenen Verbrauch vom Antragsteller erworben hat. Alternativ könnte die Abgrenzung auch danach vorgenommen werden, wer Betreiber des jeweiligen elektrischen Verbrauchsgeräts ist. Auf diesem Konzept basiert die Abgrenzung nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG).
Weiterhin ist unklar, unter welchen Voraussetzungen eine Schätzung im Falle nicht gemessener Stromverbräuche zulässig ist. Zum einen wird auf die restriktiven Regelungen des EnFG verwiesen (§§ 45, 46 EnFG); zum anderen wird ausgeführt, dass eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung als zulässig angesehen wird. Das Verhältnis dieser beiden Vorgaben bedarf der Klarstellung, um widersprüchliche Interpretationen zu vermeiden.
Schließlich ist der Gegenstand der Prüfung nicht eindeutig. Hintergrund ist die Anforderung des Entwurfs, wonach bei Anträgen ab einem beantragten anrechenbaren Stromverbrauch von 10 GWh das Vorliegen der sog. tatsachenbezogenen Angaben (mit bestimmten Ausnahmen) sowie die Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Antragstellers zu prüfen sind. Der Begriff der „tatsachenbezogenen Angaben“ ist in dem Entwurf nicht definiert.
Daher bittet das IDW mit der Stellungnahme um einen kurzfristigen Austausch zu den Inhalten der Prüfung.