IDW zur Umsetzung der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie

Das IDW hat zu dem Entwurf eines Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (MinBestRL-UmsG) gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages Stellung genommen. Im Zentrum des Regierungsentwurfs steht die Schaffung eines neuen Stammgesetzes, des Mindeststeuergesetzes (MinStG), welches neben die bisherigen Ertragsteuergesetze tretenden soll.

Im Rahmen einer öffentlichen Anhörung am 16.10.2023 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages war das IDW als Sachverständiger eingeladen. Es trug einige Anregungen zur (Nicht-)Bilanzierung mindeststeuergesetzinduzierter latenter Steuern sowie einige ausgewählte Erwägungen vor, welche die effektive Besteuerung betreffen. Angesichts der Komplexität der Materie sowie angesichts der Bedeutung der (internationalen) Rechnungslegung stellt das Gesetzgebungsverfahren eine besonders große Herausforderung dar.

Für den Fall, dass die jeweilige Geschäftseinheit zulässigerweise keine Rechnungslegungsdaten i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 MinStG-E vorhält, regte das IDW an, dass die Geschäftseinheit den Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder -Jahresfehlbetrag auf Grundlage eines nach anderen anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellten Jahresabschlusses ermitteln darf. Zudem sollte klargestellt werden, dass die in dem Jahresabschluss enthaltenen Informationen dann als ordnungsgemäß anzusehen sind, wenn sie von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt worden sind - nach Maßgabe der im Steuerhoheitsgebiet der jeweiligen Geschäftseinheit üblicherweise zur Anwendung kommenden Prüfungsstandards.

Da bisher die Besonderheiten deutscher Personengesellschaften nur unzureichend berücksichtigt worden sind, regte das IDW an, konkrete Regelungen in das MinStG aufzunehmen, um etwa eine Zurechnung der bei der Personengesellschaft entstandenen Gewerbesteuer zu erreichen.

Des Weiteren schlug das IDW vor, die Leitlinien der OECD vom Juli 2023 hinsichtlich des sog. QDMTT Safe-Harbours derart umzusetzen, dass die Verwendung nationaler Rechnungslegungsgrundsätze ausreichend ist. Beim QDMTT Safe-Harbour geht es um die Berücksichtigung der ausländischen Qualified Domestic Minimum Top-Up Tax, also der „ausländischen“ nationalen Ergänzungssteuer, bei der Berechnung der inländischen Steuer. Durch den Vorschlag des IDW sollen sowohl die betroffenen Unternehmen als auch die Finanzverwaltung vor unverhältnismäßigem administrativem Aufwand bewahrt werden.

Zudem wurde – der internationalen Entwicklung folgend – angeregt, für den CbCR-Safe Harbour in § 84 Nr. 1 Buchst. a MinStG-E aus Vereinfachungsgründen die Verwendung von Daten aus den sog. „Reporting-Packages“ zu erlauben, auch wenn diese Reporting Packages Effekte aus Konsolidierungsmaßnahmen oder aus der Zwischenergebniseliminierung berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der künftigen Bedeutung eines HGB-Konzernabschlusses für die Besteuerung wurde ferner angeregt, gesetzlich eindeutig zu regeln, dass ein im Abschluss nicht angesetzter Überhang aktiver latenter Steuern für „Pillar 2“-Zwecke im Rahmen einer Schattenrechnung zu berücksichtigen ist.

Im HGB ist es vorgesehen, bestimmte, durch Mindeststeuergesetze induzierte Differenzen bei der Bilanzierung latenter Steuern verpflichtend nicht zu berücksichtigen. Das IDW begrüßt es, dass dadurch auch den nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsgrundsätzen bilanzierenden Unternehmen und Konzernen diejenigen Erleichterungen zuteilwerden sollen, die für IFRS-Bilanzierer in IAS 12.4A bereits verankert sind. In diesem Kontext regt das IDW Änderungen an. Diese betreffen die zur Kompensation dienenden Anhangangaben und die Übergangsvorschrift im EGHGB zu den handelsrechtlichen Neuregelungen.

Service