IDW zur Besonderen Ausgleichsregelung

Anfang 2019 hat das IDW sowohl das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) als auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu wichtigen Fragen für die Antragstellung auf Besondere Ausgleichsregelung im Antragsjahr 2019 angeschrieben und bis heute keine Antwort erhalten. Auch das am 17.04.2019 veröffentlichte "Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2019" des BAFA enthält leider keine Antworten auf diese drängenden Fragen, wie z.B. die zur Behandlung der Personalkosten im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen in der Bruttowertschöpfungsrechnung.

An verschiedenen Stellen des Merkblatts wird auf ein Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung verwiesen, welches bis zum 07.05.2019 nicht veröffentlicht wurde. Gleichzeitig verspricht das BAFA den Unternehmen Vorteile, die ihren Antrag bereits frühzeitig zum 15.05.2019 einreichen. Selbst bei einer Antragstellung bis zur gesetzlichen Ausschlussfrist, den 30.06.2019, ist dies ein sehr kurzer Zeitraum für eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Antragstellung durch die stromkostenintensiven Unternehmen und die Durchführung der Prüfung durch den Berufsstand.

Wird nun ein Antrag bereits vor der Veröffentlichung des angekündigten Hinweiseblatts zur Strommengenabrechnung eingereicht und fordert das BAFA nachträglich die Beachtung diese Hinweisblatts, kann dies im schlimmsten Fall kurzfristig Doppelarbeit für die Antragsteller und deren Prüfer bedeuten. Gleichzeitig erhöht sich die Gefahr von unbeabsichtigten Fehlern bei der Antragstellung erheblich.

Vor diesem Hintergrund bittet das IDW in dem angefügten Schreiben darum, dass das BAFA künftig auf die frühzeitige Veröffentlichung der Merk- und Hinweisblätter hinwirkt, damit die Antragsteller und deren Prüfer ausreichend Zeit haben, sich auf die Antragstellung und deren Prüfung vorzubereiten.

Ein gleichlautendes Schreiben wurde auch an das BMWi, Referat III B 2, übersandt.



 

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