IDW zum Referentenentwurf zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung

Sofern durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels für ein Unternehmen eine unzumutbare Härte entsteht, soll dem Unternehmen nach § 11 Abs. 1 BEHG auf Antrag eine finanzielle Kompensation gewährt werden (Härtefallantrag).

Um die Voraussetzungen für die Antragstellung zu regeln, soll die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) ergänzt werden. In Vorbereitung der Änderung der BEHV hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit am 27.10.2021 einen Referentenentwurf veröffentlicht. Danach sind bestimmte Angaben des Antragsstellers von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen (§ 39 E-BEHV).

Das IDW hat mit Schreiben vom 17.11.2021 zu dem Referentenentwurf Stellung genommen. Darin weist das IDW daraufhin, dass die Anforderungen an die Antragstellung, vor allem der Umfang der aufzubereitenden Angaben, sehr viel Aufwand für den Antragsteller bedeuten und auch die Prüfung entsprechend aufwendig ist, insbesondere im Hinblick auf die prognostizierten Angaben.

Ferner enthält das Schreiben Vorschläge, um die Verantwortlichkeiten zwischen Antragsteller und Prüfer klar abzugrenzen.

Im Falle einer Antragsstellung für die Jahre 2021 und 2022 muss der Antrag bis zum 30.09.2022 gestellt werden. Das IDW begrüßt die verlängerte Antragsfrist für die erstmalige Antragstellung, damit ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Prüfung des Antrags besteht. Eine solche verlängerte Antragsfrist wäre auch bei der Antragstellung im Hinblick auf die künftige Strompreiskompensation sowie auf das Beihilfeverfahren nach § 13 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) wünschenswert.

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