IDW zum Referentenentwurf zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz

In einem Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen hat das IDW zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 (Fondsrisikobegrenzungsgesetz, FoRG) Stellung genommen.

Das IDW begrüßt das Ziel des Gesetzesentwurfs, zur Umsetzung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.09.2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ beizutragen und u.a. die Regulierung und Überwachung der globalen Finanzmärkte und -instituten zu verbessern.

In seiner Stellungnahme äußert sich das IDW zu ausgewählten Regelungsvorschlägen. Besonders hervorzuheben ist, dass aus Sicht des IDW die vorgesehenen Änderungen des KAGB zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Rechnungslegung und Bewertung von Investmentvermögen haben können. Dies gilt beispielsweise für das Thema „side pockets“, d.h. die in Deutschland neu einzuführende Separierung von illiquiden Anlagen. Eine zeitnahe Ergänzung der KARBV erscheint insofern notwendig. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass in die KARBV auch die Änderungen nach dem Fondsstandortgesetz sowie weiterer das KAGB ändernder Gesetze bislang keinen Eingang gefunden haben.

Das IDW kündigt an, sich im weiteren Gesetzgebungsprozess konstruktiv einzubringen.

Das IDW Schreiben im Volltext: 20250909_IDW StN_Fondsrisikobegrenzungsgesetz_F (002)

Im Referentenentwurf des Fondsrisikobegrenzungsgesetz werden die Änderungen der europäischen Investmentfondsrichtlinien (Richtlinie 2009/65//EG (sog. OGAW-Richtlinie) und 2011/61/EU (sog. AIFM-Richtlinie) durch die neue Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds 1:1 in nationales Recht umgesetzt.

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