IDW zum Referentenentwurf der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022)

Mit seiner Stellungnahme vom 23.11.2021 hat das IDW die Gelegenheit wahrgenommen, sich im Rahmen der Verbandsanhörung zum Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) vom 27.10.2021 zu äußern.

Die im Entwurf zusammengefassten Änderungen der aktuellen Körperschaftsteuer-Richtlinien vom 06.04.2016 (KStR 2015; BStBl. I 2016, Sondernummer 1/2016, 2) berücksichtigen im Wesentlichen zwischenzeitlich in Kraft getretene, gesetzliche Änderungen und seither ergangene BFH-Rechtsprechung. Am 02.11.2021 hat das BMF eine Vergleichsfassung des Entwurfs mit den bisherigen bzw. noch geltenden KStR 2015 veröffentlicht.

Insbesondere enthält der Entwurf Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Ausgehend von den Änderungen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl. I 2020, S. 3096) wird im Entwurf die Grenze für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entsprechend angepasst (R 4.1 KStR 2022-E). Die Richtlinien zum Verpachtungs-BgA werden aufgehoben (R 4.3. KStR 2022-E). Darüber hinaus enthält der Entwurf diverse Anpassungen an die geänderte Rechtslage und Rechtsprechung.

Der Entwurf enthält aktuell keine Ausführungen zu den geänderten Regelungen zur ertragsteuerlichen Organschaft aufgrund der Implementierung der sog. Einlagenlösung durch das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (KöMoG v. 25.06.2021, BGBl. I 2021, S. 2050). R 14.8 KStR 2022-E enthält daher noch Ausführungen zu den bis Ende des Veranlagungszeitraums 2021 gültigen Regelungen zur Bildung und Auflösung besonderer Ausgleichsposten beim Organträger.

Wir haben in der Annahme, dass kurzfristig ein gesondertes BMF-Schreiben zu der durch das KöMoG eingeführten Neuregelung und deren Anwendungsregelung ergeht, in unserer Stellungnahme lediglich angeregt, eine Klarstellung aufzunehmen, dass die Auflösung bestehender Ausgleichsposten erst in der Steuerbilanz erfolgt, die auf das Ende des Wirtschaftsjahrs aufzustellen ist, das nach dem 31.12.2021 endet.

Darüber hinaus haben wir angeregt, in den finalen Richtlinientext weitere Ausführungen aufzunehmen. Es sollten zum einen Klarstellungen zur Einschränkung der Freistellung von Bezügen im Sinne von § 8b Abs. 1 KStG im Rahmen der Steuerpflicht von Streubesitz (§ 8b Abs. 4 KStG - und dort insbesondere zur "Rückwirkungsregel" in Satz 6) ergänzt werden. Zum anderen wären Ausführungen zur Klärung der (in der Praxis) zahlreichen Zweifelsfragen zu § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 ff. KStG zur Heilung von Bilanzierungsfehlern hilfreich. Diese könnten in R 14.5 KStR 2022 aufgenommen werden.

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