IDW zum ARUG II Regierungsentwurf

Im Regierungsentwurf des ARUG II wurden zahlreiche auch vom IDW zum Referentenentwurf angemerkte Punkte berücksichtigt.
Dennoch besteht weiterhin Verbesserungs- bzw. Klarstellungsbedarf: In den Regelungen zu Geschäften mit nahestehenden Personen (§§ 111a bis 111c AktG-RegE) sollte im Gesetz (nicht nur in der Begründung) klargestellt werden, dass diese Vorgaben auch Dienstleistungen umfassen. Die Wesentlichkeitsschwelle von 2,5 % des Anlage- und Umlaufvermögens halten wir unverändert für zu hoch. Ferner ist zu bemängeln, dass qualitative Aspekte weiterhin außer Acht bleiben. Die aktienrechtliche Vergütungsberichterstattung (§ 162 AktG-RegE) kann zu einer weiteren Zergliederung der Unternehmensberichterstattung führen. Die nur formelle Prüfung des Vergütungsberichts dürfte die Erwartungslücke vergrößern: Die Rechenschaftslegung von Unternehmen sollte entweder inhaltlich geprüft werden oder keiner Prüfung unterliegen.

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