IDW Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
Mit seiner Stellungnahme vom 12.06.2026 zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (RefE JStG 2026) adressiert das IDW zentrale Reformbereiche des deutschen Steuerrechts.
Im Fokus stehen insbesondere die geplante Kodifizierung der Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken in § 6f EStG-E sowie die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft in § 2c UStG-E. Beide Vorhaben werden im Grundsatz begrüßt, bedürfen aus Sicht des IDW jedoch wesentlicher Klarstellungen, um Rechtssicherheit, Praxistauglichkeit und Bürokratieabbau tatsächlich zu gewährleisten.
Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken
Die Einführung des § 6f EStG-E wird vom IDW begrüßt, da sie eine bislang stark durch Rechtsprechung geprägte Materie erstmals gesetzlich normiert. Die vorgesehene Regelung greift die in der BFH-Rechtsprechung etablierte Verhältnismethode auf und ist grundsätzlich geeignet, mehr Rechtssicherheit und eine Vereinheitlichung der Praxis zu erreichen.
Positiv zu sehen ist die systematische Ausgestaltung in Form eines abgestuften Modells: Vorrangig soll die vertragliche Kaufpreisaufteilung gelten, subsidiär greift eine typisierte Bewertung, ergänzt durch die Möglichkeit eines qualifizierten Einzelnachweises mittels Sachverständigengutachten.
Aus Sicht des IDW besteht jedoch die Gefahr, dass der gesetzlich vorgesehene Vorrang der vertraglichen Aufteilung in der Praxis unterlaufen wird, da zu befürchten ist, dass die Finanzverwaltung weiterhin auf typisierte Verfahren zurückgreift und vertragliche Vereinbarungen bereits bei geringfügigen Abweichungen verwirft. Daher regt das IDW eine Klarstellung an, dass ein Abweichen von der vertraglichen Aufteilung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist, etwa bei fehlender, wirtschaftlich nicht tragfähiger oder die realen Wertverhältnisse grundlegend verfehlender Aufteilung.
Darüber hinaus spricht sich das IDW für eine stärkere Methodenoffenheit beim Einzelnachweis aus. Sachverständige sollten nicht zwingend an die typisierte Bewertungsmethodik gebunden sein, sondern auch alternative, in der Bewertungspraxis anerkannte Verfahren anwenden können (z.B. Aufteilungen auf Basis von Sachwert- oder Ertragswertrelationen im Sinne von IDW RS IFA 2). Dies dient nicht nur der sachgerechten Einzelfallbewertung, sondern auch der Vermeidung von Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz.
Schließlich plädiert das IDW dafür, zusätzliche Anforderungen an Gutachten – etwa zwingende Ortsbesichtigungen – auf ein notwendiges Maß zu beschränken, um unnötige Kosten und Bürokratie zu vermeiden.
Umsatzsteuerliche Organschaft
Neben der Kaufpreisaufteilung bildet die geplante Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft einen weiteren Schwerpunkt der IDW Stellungnahme.
Die geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft in § 2c UStG-E wird vom IDW im Grundsatz ausdrücklich begrüßt. Mit dem Übergang zu einem Erklärungsmodell wird die bisherige, häufig ungewollte Entstehung einer Organschaft vermieden. Künftig soll die Organschaft an eine ausdrückliche Erklärung der Beteiligten anknüpfen, was zu mehr Rechtssicherheit und, bei richtiger Ausgestaltung, zu einer erheblichen Reduzierung administrativer Belastungen führen kann.
Mit diesem Paradigmenwechsel sollte eine Neubewertung der Voraussetzung der organisatorischen Eingliederung einhergehen. Das bisherige Schutzbedürfnis, ungewollte Organschaften zu vermeiden, tritt dann aufgrund der aktiven Steuerungsmöglichkeit der Organschaft deutlich zurück.
Hervorgehoben wird zudem die Regelung zur gescheiterten Organschaft, deren Vereinfachungspotenzial jedoch maßgeblich von einer praxisgerechten Ausgestaltung abhängt. Insbesondere besteht nach Ansicht des IDW Klarstellungsbedarf bei zentralen Tatbestandsmerkmalen wie dem Begriff des „Steuerausfalls.“
Kritisch bewertet werden u.a. auch die vorgesehenen Haftungsregelungen. Insbesondere die verschuldensunabhängige Haftung des Organträgers sowie mögliche Haftungstatbestände für Organgesellschaften werden als rechtlich problematisch angesehen und praxisfern angesehen und könnten zu unverhältnismäßigen Risiken führen und die mit dem Erklärungsmodell bezweckte Rechtssicherheit konterkarieren.
Lohnsteuerbescheinigung
Darüber hinaus sieht das IDW die zahlreichen zusätzlichen Angaben im Rahmen der Lohnsteuerbescheinigung insbesondere vor dem eigentlich verfolgten und in der Öffentlichkeit kolportierten Ziel der Bundesregierung, der Entbürokratisierung, kritisch. Hier käme es für die Arbeitgeber und den Berufsstand zu einem erheblichen Mehraufwand.
Das IDW Schreiben im Volltext: