IDW nimmt Stellung zum Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat gegenüber dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht Stellung genommen.

Darin begrüßt das IDW, dass die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten als Vorbehaltsaufgabe dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer zugewiesen werden soll (Teil A der Stellungnahme). Gleichzeitig schlägt das IDW vor, die derzeit nur im Einführungsgesetz zum HGB (EHGB) als Übergangsregelung für das Geschäftsjahr 2024 vorgesehene Regelung, wonach der bestellte Abschlussprüfer vorbehaltlich einer anderen Wahl durch das dafür zuständige Unternehmensorgan auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts ist, als grundsätzliche Regelung in das HGB zu übernehmen.

Abgelehnt wird hingegen die vorgesehene Zweiteilung der Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte. Anstelle eines optionalen zusätzlichen Prüfungsteils zum Thema Nachhaltigkeit sollte das Thema für alle angehenden Wirtschaftsprüfer Teil ihrer Ausbildung und Prüfung sein.

Das IDW spricht sich auch gegen die eigenständige Registrierung von Prüfern für Nachhaltigkeitsberichte im Berufsregister der WPK aus, um eine weitere Differenzierung im Berufsstand zu vermeiden.

In seiner Stellungnahme geht das IDW überdies auf weitere einzelne Vorgaben im Referentenentwurf in Teil B ein, z.B.:

  • Das IDW lehnt die geforderte Aufstellung des Lageberichts von zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) ab und spricht sich dafür aus, die für den Abschluss etablierte „Offenlegungslösung“ auch für Zwecke der CSRD-Umsetzung beizubehalten.
  • Das IDW bittet um Klarstellung der teilweise unkonkreten Regelungen, wann genau Tochterunternehmen von Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit sind.
  • Die Erstellung eines (separaten) Prüfungsberichts für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts lehnt das IDW ab. Die im Referentenentwurf derzeit vorgesehenen Regelungen zum Prüfungsvermerk gehen weit über die von der CSRD geforderten Vorgaben hinaus. Das IDW regt daher u.a. an, die Regelungen im HGB auf die von der CSRD geforderten Urteile zu beschränken.

Zum Text des IDW Schreibens:

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