IDW Prüfungshinweise zu Prüfungen im Zusammenhang mit Konzessionsabgaben für Gas

Der Energiefachausschuss (EFA) hat am 20.08.2021 drei  IDW Prüfungshinweise betreffend Gas-Konzessionsabgaben verabschiedet.

Es handelt sich um die folgenden Verlautbarungen:

  • IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 2 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KAV des Grenzpreisvergleichs Gas (IDW PH 9.970.65 (08.2021))
  • IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 2 Abs. 8 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 KAV der Aufstellung von Gasmengen eines Weiterverteilers zur Abrechnung der Konzessionsabgabe für Gas (IDW PH 9.970.66 (08.2021))
  • IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung der Konzessionsabgabenabrechnung Gas gegenüber einer Gemeinde (IDW PH 9.970.67 (08.2021))

Bisher gab es fünf IDW Prüfungshinweise zu Prüfungen im Zusammenhang mit Konzessionsabgaben für Strom (IDW PH 9.970.60 bis IDW PH 9.970.64). Basierend auf diesen IDW Prüfungshinweisen wurde nunmehr die Reihe ergänzt um Prüfungen im Zusammenhang mit Konzessionsabgaben für Gas.

Im Hinblick auf die Konzessionsabgaben Gas verwendet die KAV eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, die bisher nicht durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt worden sind. Vor allem im Zusammenhang mit der Befreiung von der Konzessionsabgabe aufgrund der Unterschreitung des Grenzpreises ist ungeklärt, ob bei der Ermittlung des Durchschnittserlöses auf den des mit dem Konzessionsnehmer verbundenen Lieferanten - sofern es einen solchen gibt - oder auf den jeweiligen örtlichen Grundversorger oder auf jeden Lieferanten individuell abzustellen ist.

Ebenso ist offen, ob nur auf die Erlöse des jeweiligen Lieferanten im betreffenden Konzessionsgebiet oder auf alle Erlöse des Lieferanten aus der Belieferung von Sondervertragskunden mit Gas abzustellen ist.

Mangels weiterer Rechtsprechung stützen sich daher die vorliegenden IDW Prüfungshinweise auf das Urteil des OLG Naumburg vom 26.02.2016 (Az. 2 U 98/14). Danach muss sich die unternehmensindividuelle Fortschreibung des Grenzpreises auch an den Werten des konkreten Lieferanten orientieren und ist der Grenzpreis, sowohl was den Ausgangswert als auch die Weiterentwicklung betrifft, jeweils konzessionsgebietsscharf zu ermitteln.

Weiterhin kommt bei den Prüfungen erschwerend hinzu, dass teilweise Unterlagen für die Ermittlung des Grenzpreises erforderlich sind, die bis zu 33 Jahre alt sind und daher bspw. nicht mehr im Original vorhanden sind. In diesen Fällen können Prüfungshemmnisse für den Wirtschaftsprüfer vorliegen.

Vor diesem Hintergrund enthalten die o.g. IDW Prüfungshinweise jeweils im Abschnitt "Besonderheiten bei der Berichterstattung" Formulierungsvorschläge für den Fall der Einschränkung aufgrund eines solchen Prüfungshemmnisses, vorausgesetzt die Auswirkungen daraus sind zwar wesentlich, aber nicht umfassend.

Damit die neuen IDW Prüfungshinweise eine ausreichende Akzeptanz auf Seiten der Netzbetreiber und Gemeinden erfahren, wurde den einschlägigen Verbänden im Rahmen der Erarbeitung die Gelegenheit der Stellungnahme und Diskussion eingeräumt.

Die drei IDW Prüfungshinweise werden in IDW Life 9/2021 veröffentlicht.

Im Mitgliederbereich der IDW Website stehen unter der Rubrik "Arbeitshilfen / Muster" Word-Dateien mit den Formulierungsvorschlägen für die Prüfungsvermerke und die Mandantenanlagen aus dem o.g. IDW Prüfungshinweisen zum Download zur Verfügung.

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