IDW Praxishinweis 1/2025 zur Prüfung von Finanzanlagenvermittlern
Der Fachausschuss WpHG des IDW hat mit Datum vom 11. September 2025 den IDW Praxishinweis „Hinweise zur Prüfung von Finanzanlagenvermittlern nach IDW PS 840 n.F. unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vom 17.04.2023 (IDW Praxishinweis 1/2025)“ verabschiedet.
Zum Hintergrund: Mit Wirkung ab dem 20.April 2023 müssen Finanzanlagenvermittler ihre Kunden bei der Anlageberatung zu deren Nachhaltigkeitspräferenzen befragen und eventuelle Nachhaltigkeitspräferenzen bei der Geeignetheitsprüfung und bei der Geeignetheitserklärung berücksichtigen. Anlass hierfür war die Einführung vergleichbarer Pflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Änderungen der MiFID II Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (MiFID II DelVO) mit Wirkung ab dem 2. August 2022). Rechtstechnisch hat der Verordnungsgeber die Änderung durch die Einführung eines sogenannten dynamischen Verweises in § 11a Absatz 3 Satz 3 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) auf die jeweils geltende Fassung der MiFID II DelVO umgesetzt. Davon betroffen sind alle Verweise der FinVermV auf Bestimmungen der MiFID II DelVO. Relevant werden diese Änderungen im Wesentlichen für die Anlageberatung bei der Geeignetheitsprüfung (§ 16 Abs. 1 Satz 3 FinVermV). Die geänderten bzw. neuen Anforderungen der FinVermV können es erforderlich machen, die in IDW PS 840 n.F. dargestellten Prüfungshandlungen entsprechend anzupassen bzw. zu ergänzen.
Die IDW Arbeitsgruppe „Prüfung von Finanzanlagenvermittlern“ hat daher einen IDW Praxishinweis erarbeitet. Dieser enthält Hilfestellungen und praktische Hinweise zu den bedeutsamen Änderungen der FinVermV bei der Prüfung von Finanzanlagenvermittlern (§ 24 Abs. 1 Satz 1 FinVermV).
IDW Praxishinweis 1/2025 ist in der IDW Life 11/2025 abgedruckt. Im IDW Verlag ist die Verlautbarung als Print on Demand erhältlich: IDW Praxishinweis: Hinweise zur Prüfung von Finanzanlagenvermittern nach IDW PS 840 n.F. unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der GewAnzV und der ... (FinVermV) vom 17.04.2023 (IDW Praxishinweis 1/2025)