IDW nimmt Stellung zum Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (EStReformG 2027)
Das IDW hat zum Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 Stellung genommen. Es begrüßt einzelne Entlastungsmaßnahmen sowie Ansätze zum Bürokratieabbau. Zugleich bleibt der Entwurf aus Sicht des IDW hinter dem Anspruch zurück, das Steuerrecht umfassend zu modernisieren und die Rahmenbedingungen für Investitionen und Wachstum nachhaltig zu verbessern.
Besondere Bedeutung haben die Auswirkungen der geplanten Anpassungen auf Personenunternehmen. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist die Einkommensteuer faktisch die Unternehmensteuer. Die steuerliche Belastung dieser Unternehmen beeinflusst unmittelbar deren Investitionsfähigkeit, Liquidität und Eigenkapitalbildung. Zudem bewirken die für den Veranlagungszeitraum 2027 geplanten Tarifanpassungen nur eine teilweise Abmilderung der sog. kalten Progression. Für 2028 enthält der Entwurf – mit Ausnahme der verfassungsrechtlich gebotenen Freistellung des Existenzminimums – keine entsprechenden Maßnahmen. Vor diesem Hintergrund regt das IDW an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine weitergehende tarifliche Entlastung zu prüfen.
Ein weiteres zentrales Anliegen des IDW ist der Bürokratieabbau. Die geplante Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird deshalb ausdrücklich begrüßt. Gleichzeitig spricht sich das IDW dafür aus, neue Differenzierungen zu vermeiden, die Steuerpflichtige, Arbeitgeber und Verwaltung zusätzlich belasten. Dies betrifft die im Referentenentwurf vorgesehene unterschiedliche Behandlung des für steuerfreie Zuschläge maßgeblichen Grundlohns: Für Sonn- und Feiertagsarbeit soll die Höchstgrenze von 50 EUR auf 75 EUR angehoben werden, für Nachtarbeit hingegen unverändert bleiben. Dies kann zusätzliche Abgrenzungs- und Administrationsanforderungen in der Lohnabrechnung sowie im Sozialversicherungsrecht auslösen. Vereinfachung und Praxistauglichkeit sollten bei allen Maßnahmen konsequent berücksichtigt werden.
Auch das Ziel, über einen besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren Standortkommunen angemessen am Gewerbesteueraufkommen zu beteiligen, bewertet das IDW grundsätzlich positiv. Die Regelung stellt keine unmittelbare Förderung digitaler Infrastruktur dar. Sie kann aber einen Anreiz für Kommunen schaffen, die Ansiedlung entsprechender Infrastrukturvorhaben zu unterstützen. Bei der Ausgestaltung sollte jedoch darauf geachtet werden, zusätzliche Komplexität und neue Abgrenzungsfragen zu vermeiden.