IDW ERS EFA 1: Rechnungslegung nach § 6b und § 28k EnWG sowie § 3 Abs. 4 MsbG

Der Energiefachausschuss (EFA) hat den Entwurf einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung nach § 6b und § 28k Energiewirtschaftsgesetz sowie § 3 Abs. 4 Messstellenbetriebsgesetz (IDW ERS EFA 1) verabschiedet.

Die Besonderheiten der Rechnungslegung von Energieversorgungsunternehmen nach § 6b EnWG sind bisher in IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung nach § 6b Energiewirtschaftsgesetz (IDW RS ÖFA 2) niedergelegt.

Im Sommer 2021 hat der EFA die IDW RS ÖFA 2 bewusst nur punktuell geändert, um die Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 28.04.2021 zur Behandlung von energiespezifischen Dienstleistungen zeitnah zu berücksichtigen, obwohl bereits der Bedarf einer neuerlichen Überarbeitung absehbar war. Das damals erwartete Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht ist inzwischen verabschiedet worden. Das Gesetz sieht u.a. Änderungen des § 6b EnWG vor (z.B. Aufnahme der zusätzlichen Tätigkeit "Ladepunkte für Elektromobile") und führt zudem eine buchhalterische Entflechtung für bestimmte Betreiber von Wasserstoffnetzen (§ 28k EnWG) ein.

Vor diesem Hintergrund hat der EFA die bisherige IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung umfangreich überarbeitet. In diesem Zusammenhang bot sich an, auch Ausführungen zu den Besonderheiten der Rechnungslegung von grundzuständigen Messstellenbetreibern nach § 3 Abs. 4 MsbG aufzunehmen.

Ferner hat der EFA beschlossen, nunmehr die ursprüngliche Bezeichnung "IDW RS ÖFA 2" abzuändern in IDW ERS EFA 1. Weiterhin wurden bei der Erarbeitung des IDW ERS EFA 1 die Anmerkungen berücksichtigt, die im Rahmen des sog. due process zu dem im Sommer nur punktuell geänderten IDW ERS ÖFA 2 n.F. eingegangen sind.

Stellungnahmen zu dem Entwurf können bis zum 15.06.2022 abgegeben werden.


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