IDW EPS 611: Prüfung aufgrund der Festlegungen der BNetzA nach § 6b Abs. 6 i.V.m. § 29 EnWG veröffentlicht

Der Entwurf des Energiefachausschusses (EFA) umfasst auch geplante Folgeänderungen im IDW Prüfungsstandard: Prüfung nach § 6b Energiewirtschaftsgesetz (IDW PS 610 n.F.), die in Anlage 2 dargestellt sind.

Hintergrund für die Erarbeitung des IDW EPS 611 sind die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) im letzten Winter veröffentlichten Festlegungen für den Strom- und den Gasbereich, wonach bestimmte Energieversorgungsunternehmen, insb. Netzbetreiber, ergänzende Angaben (außerhalb des Jahresabschlusses) zu machen haben. Diese Angaben sind entweder im Rahmen der Jahresabschlussprüfung oder gesondert "zu prüfen". Nach Auffassung des EFA bestehen allerdings bei diversen Angaben Schwierigkeiten mit den Grundlagen für das Soll-Objekt. Auch ist die Wirtschaftlichkeit der Prüfung im Auge zu behalten, sprich das Verhältnis zwischen dem Prüfungsaufwand und dem Erkenntnisgewinn für den vorgesehenen Nutzer der Prüfungsergebnisse.

Der IDW EPS 611 sieht im Hinblick auf die nach den Festlegungen der BNetzA notwendigen, ergänzenden Angaben vor, dass der Abschlussprüfer bestimmte festgelegte Prüfungshandlungen zu diesen Angaben durchführt. Damit sich die BNetzA ein ausreichendes und zutreffendes Bild über Art und Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen verschaffen kann, sind in dem Prüfungsbericht die durchgeführten Prüfungshandlungen hinsichtlich Art und Umfang und deren Ergebnisse (Prüfungsfeststellungen) ausreichend detailliert und verständlich darzustellen.

IDW EPS 611 steht als Download in der Rubrik "Verlautbarungen, Entwürfe" zur Verfügung und wird auch in Heft 9/2020 der IDW Life veröffentlicht werden. Frist zur Stellungnahme ist der 28.02.2021.


 

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