IDW: Anmerkungen zum Gesetzentwurf zur öffentlichen Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen

Der Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen am 15.03.2023 an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Das IDW hat dies zum Anlass genommen, sich an den federführenden Rechtsausschuss zu wenden und einige Anregungen und Hinweise zu dem Gesetzentwurf zu geben.

So unterbreitet das IDW u.a. Empfehlungen zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung der Legaldefinition verbundener Unternehmen. Außerdem regt es eine weitergehende Klarstellung an, diese bezieht sich auf den Umfang der im Ertragsteuerinformationsbericht für einen bestimmten Berichtszeitraum anzugebenden zu zahlenden Ertragsteuer. Ferner wird in Frage gestellt, ob die umzusetzende EU-Richtlinie – wie im Regierungsentwurf angelegt – bereits eine Erstellung und nicht erst die Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts in dem noch festzulegenden maschinenlesbaren elektronischen Format verlangt.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass der durchschnittlich tatsächlich entstehende Zeit- und Kostenaufwand für die Erst- bzw. Folgebeurteilung des Jahresabschlussprüfers, ob das zu prüfende Unternehmen zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war und es diese Pflicht bejahendenfalls erfüllt hat, um ein Vielfaches über den entsprechenden Schätzungen im Regierungsentwurf liegen dürfte.

Service