Gasnetzbetreiber: IDW zum Festlegungsentwurf BRÜCKEN
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 18.03.2026 einen Festlegungsentwurf zu Rückstellungen für die Stilllegung und den unvermeidbaren Rückbau von Erdgasnetzen veröffentlicht (BK9-25/618; BRÜCKEN), zu welchem das IDW Stellung nimmt.
Im Entwurf vorgesehen ist, dass Zuführungen und Auflösungen dieser Rückstellungen ab der fünften Regulierungsperiode als nicht effizienzwirksame Kosten anerkannt werden. Dabei wird sich die BNetzA an den Kosten orientieren, die in den handelsrechtlichen Tätigkeitsabschlüssen der Gasnetzbetreiber ausgewiesen werden.
Aufgrund der ohnehin bestehenden Heterogenität der Sachverhalte in der Praxis erscheint dem IDW diese Anknüpfung grundsätzlich als der einfachste Umsetzungsweg zur Ermittlung der Erlösobergrenze.
Gleichzeitig befürchtet das IDW jedoch, dass es bereits mittelfristig zu einem „Auseinanderlaufen” des kalkulatorischen und des handelsrechtlichen Rechenwerks kommen kann, da Ansätze in den handelsrechtlichen Tätigkeitsabschlüssen regulatorisch im Rahmen der Kostenprüfung gekürzt werden können. Somit bedarf es im Zweifel eigener Meldeprozesse, um die Entwicklung der kalkulatorischen Rückstellungen nachvollziehen zu können.
In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, wie regulatorisch nicht anerkannte Rückstellungen später im Rahmen der Ermittlung der Erlösobergrenze über die Netzentgelte oder durch ein anderes Instrument finanziert werden, wenn sich im zeitlichen Verlauf herausstellt, dass die handelsrechtlichen Annahmen angemessen sind bzw. waren.
Abschließend erachtet es das IDW als erforderlich, dass die BNetzA in den Tenorziffern der Festlegung klarstellt, ob kalkulatorisch lediglich eine Ansammlung der Rückstellungen anerkannt wird und ob neben der Gleichverteilung der Ansammlungsbeträge kalkulatorisch auch ein anderer Verteilungsverlauf der Rückstellungszuführung zugelassen wird, sofern der Gasnetzbetreiber dies begründet.
Das IDW Schreiben im Volltext: