Ertragsteuerinformationsbericht: Entwurf eines IDW Prüfungsstandards veröffentlicht
Der Entwurf thematisiert die Beurteilung im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts. Der IDW Hauptfachausschuss (HFA) hat IDW EPS 440 (06.2026) am 01.06.2026 im schriftlichen Umlauf verabschiedet und eine Empfehlung zur Anwendung des Standardentwurfs ausgesprochen.
IDW EPS 440 (06.2026) gilt für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und Lageberichten bei Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften i.S. des § 264a Abs. 1 HGB, jeweils mit Sitz im Inland. Wirtschaftszweigspezifische Besonderheiten werden gesondert in einer Berichterstattung des IDW Bankenfachausschusses (BFA), des IDW Fachausschusses Investment (FAIN) und des IDW Versicherungsfachausschusses (VFA) behandelt.
Der Standardentwurf regelt die Anforderungen an die nach § 317 Abs. 3b HGB geforderte Beurteilung des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts gemäß § 342m Abs. 1 oder 2 HGB und die Berichterstattung über das Ergebnis dieser Beurteilung im Bestätigungsvermerk. Die Pflicht zur Beurteilung nach § 317 Abs. 3b HGB besteht losgelöst von der Verpflichtung der geprüften Gesellschaft zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts nach §§ 342 ff. HGB. Eine Pflicht zur Prüfung, ob der EIB inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht, wird mit der Beurteilung nach § 317 Abs. 3b HGB nicht begründet.
Die Pflichten des Abschlussprüfers nach § 317 Abs. 3b HGB i.V.m. Artikel 90 Abs. 1 EGHGB gelten für die Prüfung von Geschäftsjahren, die dem Geschäftsjahr folgen, das nach dem 21.06.2024 beginnt. Im Regelfall entspricht dies bei vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahren einer erstmaligen Geltung für die Prüfung von Geschäftsjahren, die am 30.06.2026 oder 30.09.2026 enden, bei kalenderjahrgleichen Geschäftsjahren für die Prüfung von Geschäftsjahren, die am 31.12.2026 enden. Insbesondere bei einem Geschäftsjahreswechsel kann die Verlautbarung bereits früher anzuwenden sein. Daher hat der HFA eine Empfehlung zur Anwendung bereits des Standardentwurfs ausgesprochen.
Die Beurteilung nach § 317 Abs. 3b HGB erfordert die Durchführung bestimmter vorgegebener Prüfungshandlungen, nicht aber eine betriebswirtschaftliche Prüfung i.S. der IDW Prüfungsstandards für hinreichende oder begrenzte Sicherheit. Die vorgegebenen Prüfungshandlungen betreffen die Besonderheiten bei der Auftragsannahme, bei der Planung, bei der Durchführung der Prüfungshandlungen, bei schriftlichen Erklärungen, bei der Dokumentation sowie bei der Berichterstattung im Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht. Ferner regelt IDW EPS 440 (06.2026) den Umgang mit tatsächlichen und vermuteten irreführenden Darstellungen im Ertragsteuerinformationsbericht. Die Anlage 1 enthält Formulierungsbeispiele für den gesonderten Vermerk über die Beurteilung nach § 317 Abs. 3b HGB, einschließlich eines Beispiels bei verspäteter Erfüllung der Offenlegungspflicht. In der Anlage 2 wird die Verantwortung der gesetzlichen Vertreter im Zusammenhang mit der Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts gemäß § 342m Abs. 1 oder 2 HGB näher erläutert.
IDW EPS 440 (06.2026) wird auf der IDW Website und in Heft 7/8.2026 der IDW Life veröffentlicht. Zu dem Entwurf kann bis zum 30.09.2026 Stellung genommen werden.