Entwurf eines Prüfungsstandards zur Prüfung der Gesamtmeldung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 PPBV
Der Fachausschuss für Krankenhaus-, Gesundheits- und Sozialwirtschaft (KHFA) des IDW hat den Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Prüfung der Gesamtmeldung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) (IDW EPS 660 (04.2026))verabschiedet.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 PPBV sind Krankenhäuser verpflichtet, die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 PPBV übermittelten Angaben in einer Gesamtmeldung zusammenzufassen und gemeinsam mit einer Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zu übermitteln. Diese „Bestätigung“ ist erstmals bis zum 30. Juni 2026 durch die gesetzlichen Vertreter des Krankenhauses einzureichen.
IDW EPS 660 (04.2026) regelt die Anforderungen an die Prüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 PPBV und legt dar, wie der Wirtschaftsprüfer darüber berichtet, ob er auf der Grundlage der in IDW EPS 660 (04.2026) festgelegten und einschlägigen Prüfungshandlungen wesentliche falsche Darstellungen in der Gesamtmeldung aufgrund von Verstößen der gesetzlichen Vertreter gegen die Vorschriften der §§ 4 bis 6 PPBV festgestellt hat. Der Wirtschaftsprüfer trifft hierbei keine Aussage zur Einhaltung der Vorschriften der PPBV mit hinreichender oder begrenzter Sicherheit. Aufgrund der verpflichtenden Darstellung der durchgeführten Prüfungshandlungen im Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers durch IDW EPS 660 (04.2026) ist das InEK in der Lage, sich ein Bild von der Prüfungstiefe zu machen und kann auf dieser Basis die Prüfungsergebnisse würdigen.
Das InEK führt unter „3.2 Übermittlung eines Testats“ in ihren "Hinweise und Beispiel zur Nachweismeldung der Angaben zur Verordnung über die Grundsätze der PPBV" u.a. aus, dass ein Deckblatt mit einem Krankenhaus spezifischen QR-Code zwingend dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers voranzustellen ist. Zudem soll das Deckblatt sowohl von den gesetzlichen Vertretern des Krankenhauses als auch dem Wirtschaftsprüfer unterschrieben und mit einem Stempel versehen werden. Unseres Erachtens handelt es sich bei dem durch die gesetzlichen Vertreter zu generierenden PDF um ein Dokument des Mandanten, welches neben dem Deckblatt und der geprüften Gesamtmeldung auch den unterschriebenen und gesiegelten Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers enthält. Insofern ist aus unserer Sicht nicht erkennbar, welchen Zweck die Unterschrift des Wirtschaftsprüfers auf dem Deckblatt erfüllen soll. Die Einbettung des durch den Wirtschaftsprüfer unterschriebenen und gesiegelten Prüfungsberichts in das PDF ist unseres Erachtens ausreichend.
Der HFA empfiehlt bereits den Entwurf der Verlautbarung anzuwenden. Insofern kann der Entwurf bereits für die erstmalige Prüfung der Gesamtmeldung für das Kalenderjahr 2025 angewendet werden.
Stellungnahmen zu dem Entwurf können bis zum 31.10.2026 abgegeben werden.