Energiepreisbremsen: Fristverlängerungen möglich

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist in einem Schreiben vom 18.03.2024 an die Übertragungsnetzbetreiber darauf hin, dass die Möglichkeit zur Verlängerung der Fristen zur Einreichung von finalen Selbsterklärungen (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG) durch die letztverbrauchenden Unternehmen besteht. Danach kann in begründeten Fällen ab sofort bei der Prüfbehörde ein Antrag auf Verlängerung der im Gesetz geregelten Frist (31. Mai 2024) um drei Monate bis zum 31. August 2024 beantragt werden.

In dem Schreiben vertritt das BMWK die Auffassung, dass, sofern vor dem 31. Mai 2024 ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt wird, von der Sanktionierung von Rechtsverstößen abgesehen werden muss, solange die Verlängerung wirksam ist; so sollen Rückforderungen durch die Energielieferanten im Falle einer Fristverlängerung erst am 30. September 2024 erfolgen, sofern – trotz Fristverlängerung – bis zum 31. August 2024 keine finale Selbsterklärung eingereicht wird.

Auch der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) sowie der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V. (AGFW) haben ihre Mitgliedsunternehmen auf das Schreiben des BMWK und die Möglichkeit der Fristverlängerung hingewiesen. Auskunftsgemäß wird in den nächsten Tagen hierzu auch noch eine Veröffentlichung der BNetzA erwartet.

Die Möglichkeit der Fristverlängerung dürfte von den betroffenen Unternehmen (u.a. Letztverbrauchern sowie Energieversorgungsunternehmen) begrüßt werden, da viele Fragen im Zusammenhang mit der Abgabe der finalen Selbsterklärung und deren Weiterverarbeitung noch offen sind.

Ein Teil dieser Fragen wurden nunmehr mit der Version 14.0 (Stand: 20.03.2024) der FAQ des BMWK zu den Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG geklärt. Ferner hat die Prüfbehörde auf ihrer Website neue und aktualisierte Muster zu folgenden Themen veröffentlicht:

  • Ermittlung der krisenbedingten Energiemehrkosten inklusive durchschnittlichen Energiepreisen und Liefermengen,
  • Berechnung der Energiebeschaffungskosten für die Ermittlung der Energieintensität,
  • Übersicht sämtlicher (Netz-)Entnahmestellen (bei verbundenen Unternehmen von allen verbundenen Unternehmen), die einem Antrag auf Feststellung der Höchstgrenzen beizufügen ist,
  • Übersicht über die Verteilung der anzuwendenden Höchstgrenzen auf die Lieferanten, die einem Antrag auf Feststellung der Höchstgrenzen beizufügen ist.

Im Zusammenhang mit der Abgabe der finalen Selbsterklärung sind bestimmte Angaben von Wirtschaftsprüfern zu prüfen (z.B. § 11 Abs. 2 StromPBG, § 30 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StromPBG). Das IDW ist hierzu im engen Austausch mit der Prüfbehörde sowie dem BMWK und arbeitet mit Hochdruck an Veröffentlichungen, um den Berufsstand bei diesen Prüfungen zu unterstützen.

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