Energie: IDW Prüfungshinweise aktualisiert
Drei IDW Prüfungshinweise, die sich mit Prüfungen nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) und nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) befassen, wurden an neue regulatorische Vorgaben angepasst.
IDW PH 9.970.20 (12.2025): Besondere Ausgleichsregelung nach dem EnFG
Der Energiefachausschuss (EFA) hat am 20.11.2025 den aktualisierten IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung im Zusammenhang mit der Antragstellung stromkostenintensiver Unternehmen auf Besondere Ausgleichsregelung nach dem EnFG (IDW PH 9.970.20 (12.2025)) verabschiedet.
Hintergrund für die wenigen Änderungen ist insbesondere das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, welches am 13.11.2025 vom Bundestag verabschiedet wurde. Danach fällt die Verpflichtung von selbstständigen Unternehmensteilen i. S. des § 2 Nr. 15 EnFG weg, eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Bestimmungen des HGB aufzustellen und die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 HGB prüfen zu lassen.
IDW PH 9.970.35 (12.2025) sowie IDW PH 9.970.36 (12.2025): Begrenzung des Aufschlags für besondere Netznutzung (vormals StromNEV-Umlage)
Der EFA hat am 20.11.2025 zwei weitere aktualisierte IDW Prüfungshinweise zu den Besonderheiten der Prüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i. V. m. §§ 26, 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016 im Zusammenhang mit der Begrenzung des Aufschlags für besondere Netznutzung verabschiedet:
- bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes (IDW PH 9.970.35 (12.2025)) sowie
- bei Schienenbahnen (IDW PH 9.970.36 (12.2025)).
Hintergrund für die Aktualisierung ist insbesondere die Festlegung der BNetzA vom 28.08.2024 (BK8-24-001-A). Neben der StromNEV-Umlage gibt es seit dem Kalenderjahr 2025 einen weiteren Aufschlag auf die Netzentgelte, und zwar den Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung. Damit werden Mehrkosten, die besonders betroffenen Verteilernetzbetreibern durch die Integration von Erneuerbare-Energien-Anlagen entstanden sind, auf sämtliche Letztverbraucher umgelegt. Nach BK8-24-001-A, Tenorziffer 7 Satz 1, können die StromNEV-Umlage und der Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung gegenüber den Letztverbrauchern gemeinsam als „Aufschlag für besondere Netznutzung“ abgerechnet werden.
Nach der o. g. Festlegung sind die Regelungen des § 19 Abs. 2 Satz 15 zweiter Halbsatz und Satz 16 StromNEV auf diesen neuen Aufschlag entsprechend anzuwenden. D.h., sofern ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder eine Schienenbahn nachweist, dass die Stromkosten für selbst verbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent der Umsatzerlöse i. S. von § 277 Abs. 1 HGB überstiegen haben, können sie eine Begrenzung des Aufschlags für besondere Netznutzung für über 1 GWh hinausgehende selbst verbrauchte Strombezüge geltend machen.
Als Nachweis ist dem zuständigen Netzbetreiber ein Prüfungsvermerk vorzulegen. Daher wurden die beiden vorgenannten IDW Prüfungshinweise entsprechend um die Aspekte des neuen Aufschlags ergänzt bzw. angepasst.
Bezugsquellen und Musterformulierungen
Die IDW Prüfungshinweise sind in Heft 1/2026 der IDW Life veröffentlicht.
Sie sind als Print on Demand im IDW Verlag erhältlich:
Im Mitgliederbereich der IDW Website stehen Word-Dateien mit den Formulierungsvorschlägen für den Prüfungsvermerk und die Mandantenanlage zur Verfügung: >> Arbeitshilfen >> Muster (verfügbar bis zum 31. Juli 2026).