E-Rechnung: IDW regt Klarstellungen an

Das IDW hat Stellung genommen zum Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) aufgrund der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025. Darin regt das IDW einige Klarstellungen an, um für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.

Der Gesetzgeber hat die obligatorische elektronische Rechnung eingeführt, vor allem bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen. Dies geschah mit der Neuregelung im Wachstumschancengesetz, die am 01.01.2025 in Kraft getreten ist (zu den Stellungnahmen des IDW im Gesetzgebungsverfahren siehe IDW aktuell). Ein erstes BMF-Schreiben zur elektronischen Rechnung wurde am 15.10.2024 veröffentlicht (zu dessen Entwurf hat das IDW im Juli 2024 Stellung genommen).

In seiner aktuellen Stellungnahme begrüßt das IDW Äußerungen und Klarstellungen der Finanzverwaltung, da diese in Teilen die Rechtssicherheit für die Anwender fördern. Dies betrifft z.B. die Umkehrung des Zustimmungserfordernisses z.B. bei Kleinbetragsrechnungen, wonach – bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Ausstellung einer E-Rechnung - der Rechnungsaussteller berechtigt ist, eine sonstige Rechnung auszustellen. Ebenfalls zu begrüßen ist die Klarstellung, dass die Rechnungspflichtangaben in den strukturierten Daten der E-Rechnung vorliegen müssen.

Gleichwohl bleiben noch einige Rechtsunsicherheiten bestehen. Daher regt das IDW u.a. an,

  • klarzustellen, ob die Ausführungen zur Angabe des Zeitraums, über den sich die jeweilige Leistung oder Teilleistung erstreckt, auch für E-Rechnungen gilt,
  • die Konkretisierung des nachweislichen Bemühens um weitere Beispiele zu ergänzen
  • und klarzustellen, ob handelsübliche Abkürzungen genutzt werden dürfen.

Unabhängig von den geplanten Änderungen im UStAE regt das IDW an, für mehr Rechtssicherheit bei der Bestimmung einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte zu sorgen.

Die IDW Stellungnahme im Volltext:

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