Drei aktualisierte IDW Prüfungshinweise der 970er-Reihe

Aufgrund des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigen Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022 wurden vorerst drei IDW Prüfungshinweise aktualisiert.

Es handelt sich um folgende IDW Prüfungshinweise

  • IDW PH 9.970.11 (02.2023): Besonderheiten der Prüfung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 EnFG sowie nach § 66 Abs. 1 EnFG i.V.m. § 75 Satz 1 EEG 2021 der zusammengefassten Endabrechnung eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2022
  • IDW PH 9.970.12 (02.2023): Besonderheiten der Prüfungen nach § 66 Abs. 1 EnFG jeweils i.V.m. § 75 Satz 2 EEG 2021, § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2020 und § 17f Abs. 5 Satz 2 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2020 der Abrechnungen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, stromkostenintensiven Unternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern für das Kalenderjahr 2022
  • IDW PH 9.970.34 (01.2023): Besonderheiten der Prüfungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWKG 2023 sowie § 20 Abs. 2 Satz 2 KWK AusV der Abrechnungen und Nachweise von Betreibern von KWK-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen.

Das Inkrafttreten des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) zum 01.01.2023 hat im Hinblick auf den IDW PH 9.970.11 (02.2023) und den IDW PH 9.970.12 (02.2023) zahlreiche (redaktionelle) Änderungen erforderlich gemacht. Inhaltlich sind die Änderungen gering, weil viele Regelungen vom bisherigen EEG 2021 ins EnFG überführt wurden oder die Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 1 EnFG letztmalig die Anwendung der alten Regelungen vorschreibt.

Mitte des Jahres 2022 wurde die EEG-Umlage auf null ct/kWh abgesenkt, zum 01.01.2023 ist sie nun ganz weggefallen. Letztmalig muss daher die EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2022 endabgerechnet werden. Dabei sind für bestimmte Sachverhalte (z.B. Speicher, Claw-Back-Mechanismus) Besonderheiten bei der Ermittlung der EEG-Umlage zu berücksichtigen, denen durch gesonderte Tabellen in den Endabrechnungen Rechnung getragen wird. Im IDW PH 9.970.12 (02.2023) konnten die Ausführungen zur Prüfung der Erklärung nach § 104 Abs. 10 EEG 2021 wegfallen.

Die Übertragungsnetzbetreiber beabsichtigen, nunmehr auch für die zusammengefasste Endabrechnung eines Netzbetreibers einen elektronischen Prozess für die Einreichung und Abwicklung der zu prüfenden Endabrechnungen einzuführen. Zur Erläuterung dieses Prozesses und der Rolle des Wirtschaftsprüfers wurden in IDW PH 9.970.11 (02.2023) ergänzende Textziffern aufgenommen.

Mit Wirkung zum 01.01.2023 sind verschiedene Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Kraft getreten. Die meisten Än­derungen betreffen nicht die Abrechnungen und Nachweise von Betreibern von KWK-Anlagen oder von innovativen KWK-Systemen. Jedoch wurde auch die Kurzbe­zeich­nung des Gesetzes (nunmehr „KWKG 2023“ statt „KWKG 2020“) geändert, sodass eine Aktualisierung des IDW PH 9.970.34 (01.2023) erforderlich wurde.

Abschließend noch ein Hinweis, der alle drei IDW Prüfungshinweise betrifft: Vor dem Hintergrund, dass WP-Praxen ihre Qualitätsmanagementsystems erst bis zum 15.12.2023 entsprechend den Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) auszugestalten und einzurichten haben, enthalten die Formulierungsvorschläge für die Prüfungsvermerke in den vorliegenden IDW Prüfungshinweisen noch einen Verweis auf den bisherigen IDW Qualitätssicherungsstandard: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1). Sofern eine freiwillige frühere Anwendung von IDW QMS 1 (09.2022) erfolgt, ist der Verweis im Prüfungsvermerk entsprechend anzupassen.

Die Prüfungshinweise sind in Heft 3/2023 der IDW Life veröffentlicht.

Im Mitgliederbereich der IDW Website stehen unter der Rubrik „Arbeitshilfen / Muster“ Word-Dateien mit Formulierungsvorschlägen für die Prüfungsvermerke und die Mandantenanlagen zur Verfügung.

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