Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW EPS 870)

Der Standardentwurf behandelt die Anforderungen, die der Abschlussprüfer bei der Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG zu beachten hat. Gemäß § 162 Abs. 3 Satz 2 AktG hat der Abschlussprüfer dabei zu prüfen, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Diese Prüfung des Vergütungsberichts ist eine gesonderte Prüfung nach AktG und kein Bestandteil der Abschlussprüfung.

Bei der Prüfungsplanung und Durchführung der Prüfung hat der Prüfer Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu nutzen. Unter Berücksichtigung dieser Kenntnisse hat der Prüfer den Vergütungsbericht zu lesen und die Angaben im Vergütungsbericht mit den Angaben nach § 162 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 AktG zu vergleichen. Er ist nicht verpflichtet, den Vergütungsbericht inhaltlich zu prüfen.

Der Prüfer ist nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG verpflichtet, einen Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts zu erstellen. Kommt der Prüfer zu dem Schluss, dass im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden, hat er einen Vermerk mit einem nicht modifizierten Prüfungsurteil abzugeben. Die Anlage des IDW EPS 870 enthält ein Beispiel zur Formulierung eines solchen Vermerks.

Um dem Berufsstand für diejenigen Prüfungen des Vergütungsberichts, die bereits vor der Veröffentlichung des finalen IDW PS 870 abgeschlossen werden, eine Hilfestellung zu geben, hat der HFA eine Empfehlung zur Anwendung des Standardentwurfs ausgesprochen.

Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 30.06.2021 abgegeben werden. Der Entwurf wird auch in Heft 2/2021 unserer Mitgliederzeitschrift IDW Life veröffentlicht werden.

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