Corona-Überbrückungshilfe: Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers

Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Wie schon das bisherige wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen "prüfenden Dritten" (Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt).

Das IDW hat in seinem Auftrag des Wirtschaftsprüfers zur Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (Fachlicher Hinweis des IDW)vom 16.07.2020 Art und Umfang der vom Wirtschaftsprüfer im Rahmen dieses Auftrags vorzunehmenden Handlungen beschrieben und eine Beispielformulierung für eine Bescheinigung nach berufsüblichen Grundsätzen gegeben. In diesem Fachlichen Hinweis wurde bisher auch ausgeführt, dass es vorteilhaft sein kann, die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers bei der Bewilligungsstelle mit hochzuladen. Zwischenzeitlich bat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), künftig vom Hochladen der Bescheinigung abzusehen. Das IDW hat das BMWi über die vom prüfenden Dritten vorzunehmenden Handlungen informiert, wie sie in der Beispielbescheinigung beschrieben sind. Daher dient die Beispielbescheinigung weiterhin als Unterstützung für die Berichterstattung des Wirtschaftsprüfers gegenüber seinem Auftraggeber und ggf. weiteren Adressaten und ist der Öffentlichkeit zugänglich.

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