BVerfG zur Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

Mit heute veröffentlichtem Beschluss vom 28.11.2023 (2 BvL 8/13) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zu Buchwerten ausgeschlossen ist.

Das BVerfG führt aus, § 6 Abs. 5 EStG könne nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen dem Gesamthandsvermögen zweier beteiligungsidentischer Personengesellschaften erfasse. Damit würden solche Übertragungen gegenüber den von § 6 Abs. 5 EStG erfassten Transfers von Wirtschaftsgütern benachteiligt. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich.

Das BVerfG trägt dem Gesetzgeber auf, rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 eine Neuregelung zu schaffen. Bis zu deren Inkrafttreten bleibt § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regelung auch für den Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften gilt.

Das IDW hatte sich mit Schreiben vom 25.02.2021 an das BVerfG in das Normenkontrollverfahren eingebracht.

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