BFH zur Verzinsung von zu erstattender Kapitalertragsteuer

Mit Urteil vom 25.02.2025, Az. VIII R 32/21, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ausländischen Muttergesellschaften ein Anspruch auf Verzinsung zusteht, wenn Kapitalertragsteuer unter Verstoß gegen Unionsrecht einbehalten oder deren Erstattung unionsrechtswidrig verzögert wurde.

Eine unmittelbare Auswirkung dürfte sich zunächst für Fälle des § 50d Abs. 3 EStG a.F. ergeben. Sofern die aktuelle gesetzliche Regelung unionsrechtskonform ausgestaltet sein sollte, könnte sich ein Verzinsungsanspruch jedoch ggf. aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz ableiten lassen.

Im Streitfall hatte eine deutsche AG Gewinnausschüttungen an eine österreichische Muttergesellschaft vorgenommen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verweigerte die Erstattung der Kapitalertragsteuer zunächst unter Berufung auf § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. (heute § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG) – eine Praxis, die der EuGH (Entscheidungen Deister Holding und Juhler Holding, C‑504/16 und C‑613/16) bereits 2017 für unionsrechtswidrig erklärt hatte.

Der BFH präzisiert nun die Voraussetzungen für den Zinslauf: Bei einem regulären Erstattungsverfahren beginnt dieser drei Monate nach Einreichung eines ordnungsgemäßen Antrags, im Fall des Widerrufs unter unionsrechtswidriger Bezugnahme auf § 50d Abs. 3 EStG a.F. einer zunächst erteilten Freistellungsbescheinigung bereits mit dem Einbehalt der Steuer. In beiden Fällen endet der Zinslauf mit der Auszahlung des Erstattungsbetrags. Für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2019 ist ein Zinssatz von 6 % p.a. zugrunde zu legen.

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