Berufsrecht modernisieren – IDW fordert Nachschärfungen am Gesetzentwurf
Das IDW begrüßt die geplante Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer, sieht im Regierungsentwurf vom 02.04.2025 jedoch an mehreren Stellen Nachbesserungsbedarf. In einer aktuellen Stellungnahme formuliert das IDW konkrete Vorschläge, um Berufsausübung, Wettbewerbsfähigkeit und Unabhängigkeit besser in Einklang zu bringen.
Das IDW äußert sich in seinem Schreiben an Abgeordnete der CDU/CSU- und SPD-Fraktionen zum Regierungsentwurf zur Reform des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer und nimmt dabei Bezug auf zentrale Aspekte des Gesetzesvorhabens. In seiner Stellungnahme bekräftigt das IDW grundsätzlich seine Unterstützung für eine Modernisierung, hält aber weitere Änderungen oder Ergänzungen im Berufsrecht für geboten.
Einige zentrale Anregungen des IDW sind:
- Ausweitung der Anrechnung von Tätigkeiten als Prüfungstätigkeit: Die Anrechnung beruflicher Tätigkeiten soll laut IDW nicht nur auf die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beschränkt bleiben, sondern auf weitere Personenvereinigungen nach § 43a WPO ausgeweitet werden.
- Mitarbeiterbeteiligung nicht berufsangehöriger Gesellschafter: Das IDW unterstützt die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit der Beteiligung von Nicht-berufsangehörigen an WP-Gesellschaften, um der zunehmenden Bedeutung von spezialisierter Expertise, vor allem in den Bereichen Nachhaltigkeit und Digitalisierung, Rechnung zu tragen.
- Überdenken des generellen Fremdbesitzverbots: Das IDW äußert sich auch zu der im Entwurf enthaltenen Klarstellung, dass reine Kapitalbeteiligungen weiterhin unzulässig bleiben. Hier mahnt das IDW an, der Gesetzgeber solle mögliche Alternativen zum generellen Fremdbesitzverbot prüfen – auch vor dem Hintergrund der Rechtslage in anderen EU-Mitgliedstaaten und der Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung.
- Syndikus-Wirtschaftsprüfer rechtssicher etablieren: Die Einführung des Syndikus-WP wird befürwortet, jedoch teilt das IDW die Bedenken des Bundesrates, dass mit dem Gesetzentwurf bei der Altersversorgung eine doppelte Zwangsmitgliedschaft sowohl in der Deutschen Rentenversicherung, als auch im Versorgungswerk drohe. Ein generelles Verbot für Syndikus-WP als gesetzliche Abschlussprüfer oder Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung hält das IDW nicht für erforderlich, um die Unabhängigkeit zu gewährleisten.
- Verkürzung von Aufbewahrungsfristen: Im Sinne der Entbürokratisierung wird angeregt, die Aufbewahrungsfrist von Prüfungsakten von zehn auf acht Jahre zu verkürzen – analog zum Bürokratieentlastungsgesetz IV.
- Informationstransparenz bei berufsaufsichtlichen Verfahren stärken: Das IDW begrüßt es, dass betroffene Gesellschaften künftig über die Einleitung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens informiert werden dürfen. Nach Auffassung des IDW sollte die betroffene WPG auch dann zeitgleich informiert werden, wenn die Berufsaufsicht, z.B. im Rahmen einer Presseanfrage, Dritten eine Auskunft erteilt.
- Verhältnismäßigkeit von Bußgeldgrenzen wahren: Eine Anhebung der Bußgeldobergrenze von einer auf 5 Mio. Euro sieht das IDW kritisch – angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber mit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) erst jüngst mit der Anhebung der Obergrenze auf eine Million Euro eine Wertung über den Maximalbetrag getroffen habe.
- Zusätzlich fordert das IDW u.a. eine klarere gesetzliche Regelung zum Beschlagnahmeschutz nach § 97 StPO sowie ein originäres Zeugnisverweigerungsrecht auch für Organmitglieder von WP-Gesellschaften, die keine Berufsträger sind.
Das IDW hatte bereits zum Referentenentwurf des Gesetzesvorschlags im Oktober 2024 Stellung genommen (siehe IDW Aktuell vom 31.10.2024).
Der vollständige Wortlaut der IDW-Stellungnahme ist auf der IDW Website abrufbar: